Das AG München <link https: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.08.2014 - Az.: 345 C 5551/14) hat entschieden, dass die Aufzeichnungen, die mittels einer im PKW installierten Kamera (sog. "Dashcam") gemacht werden, gegen das Datenschutzrecht und das Recht am eigenen Bild verstoßen.
Im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung hatte das AG München zu beurteilen, ob die Aufzeichnungen einer Dashcam als Beweismittel zulässig sind.
Dies hat das AG München abgelehnt.
Zum einen liege ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, zum anderen sei ebenso das Recht am eigenen Bild verletzt.
Der Einsatz einer solchen Autokamera sei nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __6b.html _blank external-link-new-window>§ 6 b Abs.1 Nr.3 BDSG nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erlaubt. Der anlasslose Einsatz einer Dashcam erfülle diese Voraussetzungen nicht.
Zwar sei der Zweck der Autokamera, die Sicherung von Beweismitteln im Falle möglicher Verkehrsunfälle, hinreichend konkret. Es überwögen allerdings die schutzwürdigen Interessen des einzelnen Betroffenen an der Wahrung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Zulassung solcher Videos als Beweismittel durch die Zivilgerichte würde zweifellos zu einer weiten Verbreitung oder sogar standardmäßigen Ausstattung mit Dashcams führen. Was mit den so gefertigten Aufzeichnungen geschehe und wem diese zum Beispiel über eine Cloud zugänglich gemacht würden, wäre jeglicher Kontrolle insbesondere durch die aufgezeichneten Personen entzogen.
Ebenso wäre eine Auswertung durch eine entsprechende Gesichtserkennungssoftware jeder Kontrolle entzogen. Damit wäre eine privat organisierte dauerhafte und flächendeckende Überwachung sämtlicher Personen, welche am öffentlichen Verkehr teilnehmen, denkbar. Im Gegensatz zur dauerhaften Offenbarung privater Daten in Diensten wie Facebook, wo dies von den Teilnehmern freiwillig geschieht, wäre dieser Datensammlung jedermann ausgesetzt, der sich in die Öffentlichkeit begibt.
Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de kunsturhg __22.html _blank external-link-new-window>§ 22 S.1 KunstUrhG vor.
Der permanente Einsatz der Autokamera führe auch zur Erstellung von Fotografien derjenigen Personen, die außerhalb des KFZ des Verwenders am Straßenverkehr beteiligt seien. Sei es als Insassen eines anderen KFZ, sei es etwa als Fußgänger.
Sinn und Zweck der Erstellung dieser Bildnisse sei die Beweisführung in einer möglichen Gerichtsverhandlung, die öffentlich ist sei.
Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor, insbesondere sind die abgebildeten Personen nicht bloßes „Beiwerk“, sondern ihre Aufzeichnung sei gerade das Ziel des Verwenders
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Erst vor wenigen Tagen hat das VG Ansbach <link http: www.dr-bahr.com news dashcams-sind-grundsaetzlich-datenschutzwidrig.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.08.2014 - Az.: AN 4 K 13.01634) Dashcams ebenso als Datenschutzverletzung eingestuft.