Bei einem zivilrechtlichen Schadensersatz-Prozess können Dashcam-Aufzeichnungen grundsätzlich verwertet werden. Es liegt kein Beweisverwertungsverbot vor <link http: www.datenschutz.eu urteile verwertung-von-dashcam-aufnahmen-bei-schadensersatz-prozess-erlaubt-landgericht-landshut-20151201 _blank external-link-new-window>(LG Landshut, Beschl. v. 01.12.2015 - Az.: 12 S 2603/15).
Es ging im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob Dashcam-Bilder im Rahmen eines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses verwendet werden dürfen oder nicht.
Das Gericht bejaht diese Frage.
Es äußert zunächst Zweifel, ob die Regelung des <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __6b.html _blank external-link-new-window>§ 6 b BDSG überhaupt auf mobile Videogeräte anwendbar sei, denn offenbar habe der Gesetzgeber mit dieser Regelung fest installierte Kameras vor Augen gehabt.
In jedem Fall unterlägen die Aufnahmen keinem Beweisverwertungsverbot. Denn es bestünde ein sachliches Interesse an den Aufzeichnungen.
Wörtlich:
"Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Allerdings ist es gang und gäbe, dass nach einem Unfall die Fahrzeuge, die Unfallspuren und unter Umständen auch die umstehenden Beteiligten fotografisch erfasst werden und diese Erhebungen dann Eingang in einen Prozess finden.
Demnach ist es eindeutig zulässig, nach dem Unfall zu filmen. (...)
In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass die Kamera eingeschaltet werden darf, sobald das vorausfahrende Fahrzeug den Rückwärtsgang einlegt und sich bedenklich nähert, vorher aber nicht. Eine derartige Abgrenzung erscheint gekünstelt."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage, ob Dashcam-Aufzeichnungen zulässig sind und in einem Gerichtsprozess verwendet werden dürfen, ist sehr umstritten. Es gibt zahlreiche widersprüchliche Urteile zu diesem Themenkomplex.