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Kategorie: Onlinerecht

LG Heilbronn: Auch unter DSGVO mehrjährige Speicherung der Restschuldbefreiung rechtmäßig

Auch unter der DSGVO darf eine Auskunftei gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen den Umstand einer insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung mindestens 3 Jahre nach Ablauf speichern. Rechtsgrundlage für eine solche Aufbewahrung sind das öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs.1 e) DSGVO) und die berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) (LG Heidelberg, Urt. v. 11.04.2019 - Az.: 13 O 140/18).

Der Kläger wehrte sich gegen eine Speicherung bestimmter Informationen bei der Beklagten, eine Auskunftei. In der Vergangenheit war über das Vermögen des Klägers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, das Mitte 2017 mit einer Restschuldbefreiung endete.

Bei der Beklagten fand sich folgender Eintrag über den Gläubiger:

"Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zudem unter der Nummer (...) geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 18..05.2017 mitgeteilt wurde."

Der Kläger hielt diese Speicherung für rechtswidrig und verlangte die Löschung und die Wiederherstellung des Score-Werts ohne Berücksichtigung des Eintrags über seine Restschuldbefreiung. Er berief sich dabei auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der DSGVO, wonach bei erledigten Sachverhalten am Ende des dritten Kalenderjahres die betroffenen Information grundsätzlich zu entfernen seien.

Das LG Heilbronn teilte diese Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab.

Die Bereithaltung der Information sei sowohl nach Art. 6 Abs.1 e) DSGVO (öffentliches Interesse)  als auch Art. 6 Abs.1 f) DSGVO (berechtigte Interessen) gerechtfertigt.

In ständiger Rechtsprechung sei ein öffentliches Interesse an Auskunfteien anerkannt.

Es liege auch ein Fall der berechtigten Interessen vor, da eine Auskunftei ihren Vertragspartnern Auskunft erteilen, wenn diese kreditrelevanten Geschäfte mit der betreffenden Person abschließen wollten. Diese Auskünfte seien erforderlich, damit der Kreditgeber über die Liquidität des Kreditnehmers ausreichend informiert sei. Andernfalls wäre nämlich der Kreditgeber ausschließlich auf die eigenen Angaben des jeweiligen Kreditnehmers angewiesen.

Es bestünde daher ein erheblicher sachlicher Informationsbedarf an der Liquidität des Klägers in der Vergangenheit. Müsste die Auskunftei die Information der Restschuldbefreiung entfernen, würden die Entscheidungsträger davon ausgehen, dass in der jüngeren Vergangenheit keine relevanten Daten über die Unzuverlässigkeit des Klägers bei der Begleichung von Forderung vorliegen würden.

Anders als die Regelungen vor Inkrafttreten der Reform kenne die DSGVO keine konkreten Prüf- oder Löschfristen. 

Im vorliegenden Falle könne jedoch, basierend auf Art. 40 DSGVO, auf die verbindlichen Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien zurückgegriffen werden. Diese Verhaltensregeln wurden für den Bereich der Wirtschaftauskunfteien geschaffen und genehmigt.

Dort finde sich der Hinweis, dass Informationen über Verbraucherinsolvenzen oder Restschuldbefreiung genau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht würden.

Diese dreijährige Frist stünde auch in keinem Widerspruch zur sechsmonatigen Speicherfrist nach dem insolvenzrechtlichen Vorschriften, da letztere einen kürzeren Zeitraum unterlägen, da sie eine deutlich höhere Eingriffsintensität gegenüber dem Betroffenen hätten.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Heilbronn bezieht sich bei seiner Begründung auf den Code of Coduct des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien ("Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018", hier zum Download) bezieht.

Die DSGVO sieht in Art. 40 Abs. 5 DSGVO die Möglichkeit vor, gewisse allgemeinverbindliche Verhaltensregeln innerhalb einer Branche festzulegen. Der hier relevante Code of Coduct wurde durch die zuständige NRW-Datenschutzbehörde genehmigt. 

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