Das ArbG Lübeck (Beschl. v. 20.06.2019 - Az.: 1 Ca 538/19) hat entschieden, dass es möglich sein kann, dass einem ehemaligen Arbeitnehmer auf Basis der DSGVO 1.000,- EUR Schmerzensgeld für ein unerlaubtes Mitarbeiterfoto auf der Facebook -Seite des Arbeitgebers zusteht.
Die Wertungen des Gerichts ergingen im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe. In diesem äußert das Gericht eine Prognose über den späteren Ausgang des eigentlichen Gerichtsverfahrens.
Der Kläger war in der Pflegeeinrichtung der Beklagten tätig und hatte schriftlich seine Zustimmung für einen Aushang seines Bildes in dem Unternehmen erklärt. Zeitgleich veröffentlichte die Beklagte das Foto - ohne ausdrückliche Nachfrage - auch auf ihrer Homepage und auf ihrer Facebook -Seite. Als der Kläger die Beseitigung forderte, übersah die Beklagte die Publikation des Bildes auf Facebook.
Daraufhin forderte der Kläger nun auf Basis von Art. 82 DSGVO einen Schadensersatz von mindestens 3.500,- EUR.
Im Rahmen des gestellten Prozesskosten-Antrags entschied das ArbG Lübeck, dass die Klage nur hinsichtlich 1.000,- EUR Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Denn die erfolgte Persönlichkeitsverletzung sei nicht so schwerwiegend, dass ein höherer Betrag angemessen sei. Immerhin habe der Kläger einem Offline-Ausgang seines Bildes zugestimmt:
"Weiter ist hinsichtlich der Festlegung der Obergrenze eines im Hauptsacheverfahren etwaig zuzuerkennenden Schmerzensgeldes eine angemessene Relation der Entschädigungshöhe zu in anderen Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgeurteilten Entschädigungsbeträgen zu wahren.
Wird berücksichtigt, dass durch die Rechtsprechung in Fällen erheblich schwerwiegender Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre durch mehrtätige bis mehrmonatige heimliche Überwachung oder heimliche Fertigung von Fotos aus dem Intimbereich in der Regel Beträge bis 1.000,00 EUR als angemessene Entschädigung erachtet wurden, würde vorliegend die Festsetzung eines höheren Entschädigungsbetrags nicht mehr in einer vertretbaren Relation zu Fällen schwerwiegenderer Persönlichkeitsrechtsverletzungen stehen."
Das spätere Klageverfahren wurde durch einen Vergleich beendet, sodass keine endgültige gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das ArbG Lübeck setzt sich nicht vertieft mit den konkreten Voraussetzungen des Art. 82 DSGVO auseinander und beantwortet insbesondere auch nicht die Frage, ob es für bloße Bagatelldelikte möglicherweise gar keinen DSGVO-Schadensersatz gibt.
Das AG Diez (Urt. v. 07.11.2018 - Az.: 8 C 130/18) hatte z.B. bei Bagatellverstößen wegen unerlaubter E-Mail-Werbung eine Klage abgewiesen. Ähnlich das AG Bochum (Beschl. v. 11.03.2019 - Az.: 65 C 485/18), das nur bei einem konkreten Schadensnachweis eine Erstattung als begründet ansieht.
Das ArbG Lübeck stützt sich bei der Bestimmung der Höhe vielmehr auf die ältere, allgemeine Rechtsprechung zur Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die vor Inkrafttreten der DSGVO ergangen ist. Insofern ist die Entscheidung für den Bereich der DSGVO daher nur begrenzt aussagekräftig.