Der Gebrauch einer Dashcam durch eine Privatperson, um Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer zu dokumentieren, stellt einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar (VG Göttingen, Beschl. v. 12.10.2016 - Az.: 1 B 171/16).
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Barbara Thiel, hatte dem Beklagten, der in Öffentlichkeit als "Knöllchen-Horst" bekannt ist, den Einsatz der Dashcam verboten. Siehe dazu die <link http: www.lfd.niedersachsen.de startseite allgemein presseinformationen wie_pressemitteilung_lauten_soll _blank external-link-new-window>aktuelle Pressemitteilung der Landesbeauftragten.
Der Beklagte hatte sich zum Ziel gesetzt, Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige zu bringen. Um die Verletzungen zu dokumentieren, hatte er auf der Front- und Heckscheibe seines PKW Dashcams positioniert.
Das VG Göttingen bestätigte nun im einstweiligen Verfügungsverfahren dieses Verbot.
Barbara Thiel kommentierte diese Entscheidung wie folgt:
"Ich bin sehr froh, dass das Verwaltungsgericht die Maßnahmen meiner Behörde gegen diesen selbst ernannten Sachwalter öffentlicher Interessen gebilligt hat.
Der Gerichtsbeschluss hat nach meiner Auffassung auch für die aktuelle politische Diskussion über die Ausweitung der Überwachung öffentlicher Räume unter Nutzung von Kameras privater Betreiber Bedeutung. Das Gericht hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit eine staatliche Aufgabe ist, die nicht privaten Stellen überantwortet werden darf."