In einem weiteren Urteil hat das OLG Karlsruhe <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.12.2012 - Az.: 6 U 92/11) entschieden, dass es für einen Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausreicht, wenn das betreffende Foto über den direkten URL-Aufruf online erreichbar ist. Einer Einbettung in eine HTML-Seite bedarf es hingegen nicht.
Die Karlsruher Richter hatten vor kurzem bereits identisch entschieden <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.09.2012 - Az.: 6 U 58/11).
Die Beklagte hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, dabei jedoch nur die HTML-Seiten gelöscht, nicht jedoch auch das relevante Bild.
Dies stuften die Karlsruher Richter gleichwohl als Verletzung der Unterlassungserklärung ein. Die Beklagte sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Foto nicht mehr über die Website oder die von ihm verwendete URL öffentlich zugänglich werde.
Dieser Sorgfaltspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Es sei weiterhin möglich, das Bild direkt aufzurufen. Dabei sei es unerheblich, ob nach Entfernung aus dem redaktionellen Beitrag Suchmaschinen das Bild nicht mehr auffinden würden. Entcheidend sei alleine die direkte URL-Abrufbarkeit.