In einer weiteren Entscheidung hat das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtswidrige-oeffentliche-zugaenglichmachung-bei-eingabe-direkter-url-16-o-295-09-landgericht-berlin-20091119.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 16 O 295/09) seine Ansicht bestätigt, dass bereits dann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn ein Stadtplan online durch die Eingabe der direkten URL abrufbar ist.
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, weil er unerlaubt online einen Stadtplan auf seiner Webseite verwendet hatte. Wenig später erfuhr der Kläger, dass der Beklagte zwar die Webseite gelöscht hatte, aber die eigentliche Grafik-Datei noch durch Eingabe der direkten URL abrufbar war. Daraufhin beanspruchte er die Vertragsstrafe.
Zu Recht wie die Berliner Richter entschieden.
Eine Veröffentlichen liege bereits dann vor, wenn die Datei online zugänglich sei. Es bedürfe keiner Einbindung in eine Webseite, vielmehr reiche die unmittelbare Aufbrufbarkeit für einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung aus.
Damit wendet sich das Gericht von seiner Ende 2007 <link news news_det_20081125005644.html _self>(LG Berlin, Urt. v. 02.10.2007 - Az. 15 S 1/07) geäußerten Ansicht ab und schließt sich der Meinung des OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile unerlaubte-nutzung-von-stadtplaenen-im-internet-oberlandesgericht-hamburg-20080409.html _blank>(Urt. v. 09.04.2008 - Az.: 5 U 151/07; <link http: www.online-und-recht.de urteile eingabe-der-url-fuer-rechtswidrigkeit-eines-stadtplan-kartenausschnitts-ausreichend-5-w-5-10-oberlandesgericht-hamburg-20100208.html _blank external-link-new-window>Beschl. v. 08.02.2010 - Az.: 5 W 5/10) an. Erst jüngst hatte das LG Berlin in einer anderen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile eingabe-der-genauen-url-reicht-fuer-rechtswidrige-oeffentliche-zugaenglichmachung-aus-15-o-341-09-landgericht-berlin-20100330.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.03.2010 - Az.: 15 O 341/09) diese Einschätzung bestätigt.