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Kategorie: Onlinerecht

OLG Saarbrücken: Wettbewerbsverband muss Mitgliedernamen zwar außergerichtlich nicht offenlegen, aber schlüssig behaupten

Ein Wettbewerbsverband, der außergerichtlich wegen eines Rechtsverstoßes abmahnt, muss die Namen seiner Mitglieder in diesem Verfahrensstadium zwar noch nicht offenlegen, muss jedoch seine Aktiv-Legitimation schlüssig darlegen (OLG Saarbrücken, Besch. v. 27.11.2017 - Az.: 1 W 38/17).

Inhaltlich ging es um die Frage, inwieweit ein Wettbewerbsverband verpflichtet ist, bereits im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung seine Berechtigung nachzuweisen und die Namen seiner Mitglieder offenzulegen.

In der außergerichtlichen Abmahnung stand dazu folgender Satz:

"Zu den Mitgliedern des Verbandes gehören Gewerbetreibende in erheblicher Zahl, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie Ihr Unternehmen vertreiben".

Auf die außergerichtliche Abmahnung hin bat die Beklagte um Mitteilung, welche Ärzte dem Verband als Mitglieder angehörten bzw. woraus sich seine Legitimation in vorliegender Angelegenheit ergebe.

Der Verband reagierte nicht auf diese Anfrage und ging vor Gericht. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, verwahrte sich jedoch gegen die Tragung der Kosten. Denn hätte der Verband bereits außergerichtlich seine Aktiv-Legitimation dargelegt, wäre es gar nicht zu diesem Gerichtsverfahren gekommen, so die Beklagte.

Das OLG Saarbrücken folgte dieser Argumentation und legte die Kosten der Klägerseite auf. Ein Wettbewerbsverband, der außergerichtlich wegen eines Rechtsverstoßes abmahne, müsse zwar nicht die Namen seiner Mitglieder in diesem Verfahrensstadium offenlegen. Er sei jedoch verpflichtete, seine Aktiv-Legitimation schlüssig darzulegen.

Denn der Abgemahnte habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen schlüssig dargelegt würden. Hierzu bedürfe es der konkreten Mitteilung, ob der Verband tatsächlich über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern verfüge, die auf dem räumlich relevanten Markt Dienstleistungen ähnlicher Art anbieten würden.

Der in Abmahnschreiben regelmäßig enthaltene, offenbar für Wettbewerbsverstöße aller Art konzipierte Satz "Zu den Mitgliedern des Verbandes gehören Gewerbetreibende in erheblicher Zahl, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie Ihr Unternehmen vertreiben" sei zu allgemein gefasst und genüge dann nicht, wenn der Abgemahnte um nähere Darlegung bitte, ob und in welcher Zahl der Verband tatsächlich über entsprechende Mitglieder verfüge.

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