Ein Wettbewerbsverband muss außergerichtlich nicht die Namen seiner Mitglieder preisgeben. Erst im gerichtlichen Verfahren ist dies notwendig, um die Aktivlegitimation nachzuweisen <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsverband-muss-aussergerichtlich-keine-mitgliedsnamen-benennen-oberlandesgericht-hamm-20170223 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2017 - Az.: 4 W 102/16).
Kläger war der IDO Interessenverband e.V., ein Wettbewerbsverband, der außergerichtlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen hatte.
Der betroffene Unternehmer rügte die Aktiv-Legitimation des Verbandes. Der IDO-Verband legte jedoch nur eine anonymisierte Liste seiner Mitglieder vor. Dies sah der Abgemahnte als nicht ausreichend an und gab keine Unterlassungserklärung ab.
Daraufhin erwirkte der Verband eine einstweilige Verfügung. Die Parteien stritten nun um die Kosten des Verfahrens. Dabei war insbesondere zu beurteilen, ob der Antragsgegner Anlass gegeben hatte, dass die Antragstellerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.
Das OLG Hamm legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf.
Außergerichtlich sei ein Wettbewerbsverband nicht verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder zu nennen. Eine solche Pflicht bestünde nur im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.
Ausreichend sei es, wenn in der ausgesprochenen Abmahnung - wie im vorliegenden Fall - nähere Angaben zur Abmahnberechtigung gemacht würden. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen.
Der Antragsgegner habe daher zu Unrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und damit Anlass für die gerichtliche Auseinandersetzung gegeben. Daher müsse er die Kosten des Rechtsstreits tragen.