Ein Wettbewerbsverband, der außergerichtlich wegen eines Rechtsverstoßes abmahnt, muss die Namen seiner Mitglieder in diesem Verfahrensstadium noch nicht offenlegen. Erst im Rahmen der Klage muss er seine Aktivlegitimation nachweisen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Saarbrücken, Besch. v. 06.06.2017 - Az.: 1 W 18/17).
Inhaltlich ging es um die Frage, inwieweit ein Wettbewerbsverband verpflichtet ist, bereits im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung seine Berechtigung nachzuweisen und die Namen seiner Mitglieder offenzulegen.
Das OLG Saarbrücken hat eine solche Pflicht verneint. Es reiche aus, wenn der Verband seine Anspruchsberechtigung in der außergerichtlichen Auseinandersetzung schlüssig darlege und behaupte. Der Beklagte hatte auf die Abmahnung hin gefordert, eine nicht anonymisierte Mitgliederliste vorzulegen, was die Klägerin verweigerte.
Die Richter betonen, dass den Wettbewerbsverband eine Verpflichtung zur Offenlegung erst im Gerichtsverfahren treffe, außergerichtlich jedoch nicht. Veranlassung zur Klageerhebung habe der jeweilige Beklagte somit schon dann gegeben, wenn ihm die erforderlichen Tatsachen schlüssig dargelegt worden seien. Nachgewiesen werden müssten sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Stelle sich in einem späteren Gerichtsstreit heraus, dass die von dem Beklagten bezweifelten Anspruchsvoraussetzungen objektiv vorlägen, falle dies in die Risikosphäre des Schuldners.
Die Klägerin müsse dem Beklagten nicht schon vorgerichtlich eine anonymisierte Mitgliederliste zur Verfügung stellen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Ansicht der Richter liegt auf einer Linie mit dem Urteil des OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsverband-muss-aussergerichtlich-keine-mitgliedsnamen-benennen-oberlandesgericht-hamm-20170223 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 23.02.2017 - Az.: 4 W 102/169.