Ein Wettbewerbsverband muss seine Mitgliederliste im Gerichtsverfahren ungeschwärzt vorlegen, um die Berechtigung zur Abmahnung nachzuweisen. Es reicht nicht aus, lediglich eine anonymisierte Aufzählung vorzulegen (LG Karlsruhe, Urt. v. 28.03.2019 - Az.: 13 O 74/18 KfH).
Es ging um den Verkauf eines Kohlenmonoxidmelders bei eBay. Der klägerische Wettbewerbsverband machte geltend, dass die dort erwähnte Garantieeerklärung wettbewerbswidrig sei, da die gesetzlichen Informationspflichten nicht eingehalten wurden. Der Kläger berief sich für eine Aktiv-Legitimation auf den Umstand, dass ihm branchenübergreifend über 1.000 unmittelbare Mitglieder sowie andere Wirtschaftsverbände angehörten, darunter auch ein repräsentativer Mitgliederbestand auf dem maßgeblichen Markt elektrotechnischer Artikel. Eine Offenlegung der Namen sei jedoch nicht geboten, da Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden.
Dies sah das Gericht anders und wies die Klage mangels Berechtigung ab.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung bei entsprechendem Bestreiten Name, Branche, Umsätze und örtlicher Tätigkeitsbereich der Mitglieder mitzuteilen, um die Berechtigung überprüfen zu können. Eine anonymisierte Mitgliederliste genüge daher nicht. Dies gelte auch dann, wenn für die Behauptung Zeugen benannt würden.
Da der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises keine weitergehenden Informationen mitgeteilt habe, habe er nicht dargelegt, überhaupt abmahnbefugt zu sein. Die Klage sei daher abzuweisen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein Wettbewerbsverband gerichtlich nähere Informationen zu seinen Mitgliedern machen muss, um seine Aktiv-Legitimation nachzuweisen.
Insofern entspricht die vorliegende Entscheidung der herrschenden Meinung. Außergerichtlich reicht es hingegen, die Berechtigung schlüssig zu behaupten (OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2017 - Az.: 4 W 102/16; OLG Saarbrücken, Besch. v. 27.11.2017 - Az.: 1 W 38/17; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.06.2017 - Az.: 1 W 18/17).