Online-Coaching-Verträge im B2B-Bereich unterfallen nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), da das Gesetz im geschäftlichen Verkehr keine Anwendung findet (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2023 - Az.: 2-21 O 323/21).
Der Rechtsstreit ging um die Rückforderung von gezahlten Entgelten für einen Online-Coaching-Vertrag. Die Klägerin, die den entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatte, war eine GmbH.
In der Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob das FernUSG auch im B2B-Bereich Anwendung findet. Das OLG Celle und das LG Hamburg haben diese Frage bejaht, das OLG Köln hingegen verneint.
Nun schließen sich die Frankfurter Richter der Meinung des OLG Köln und verneinen die Anwendbarkeit des FernUSG in diesen Fällen:
"Zwar verfügt die Beklagte unstreitig nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge, das FernUSG ist jedoch (…) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob tatsächlich das Angebot der Beklagten tatsächlich eine Form des zulassungsbedürftigen Fernunterrichts darstellt (so OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 -3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794, Rn. 35 ff.).
Denn das FernUSG findet auf Verträge zwischen Verbrauchern keine Anwendung. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers soll das FernUSG die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichts- punkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen (BT-Drs. 7/4245, S. 13, 32). Hierfür spricht auch § 4 FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf nor- miert. Auch im § 7 FernUSG selbst wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen.
Angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers und der daraus folgenden Umsetzung im FernUSG muss davon ausgegangen werden, dass das FernUSG nur Anwendung findet im Falle eines Vertragsschlusses zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (…)."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.