Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist umfassend und beinhaltet auch Gesprächsnotizen und Telefonvermerke (OLG Köln, Urt. v. 26.07.2019 - Az.: 20 U 75/18).
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung abgeschlossen. Es kam zwischen den Parteien zum Streit. Im Rahmen der Auseinandersetzung berief sich der Kläger auf Art. 15 DSGVO und begehrte die Mitteilung bestimmter Informationen, die bei der Versicherung gespeichert waren, u.a. auch Gesprächsnotizen und Telefonvermerke. Das Unternehmen lehnte dies ab.
Das OLG Köln gab der Klage statt und verurteilte die Versicherung zur Auskunft:
"Der Begriff der "personenbezogenen Daten" (...) ist weit gefasst und umfasst (...) alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.
Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (...).
Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf (...)."
Dementsprechend umfassend sei die Auskunftsverpflichtung:
"Soweit die Beklagte den Begriff der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stammdaten begrenzt sehen möchte und meint, eine Verpflichtung zur Beauskunftung über insbesondere elektronisch gespeicherter Vermerke zu mit dem Kläger geführten Telefonaten und sonstigen Gespräche bestehe nicht, ist ein entsprechendes Verständnis mit dem der DS-GVO zugrundeliegenden weit gefassten Datenbegriff nicht in Einklang zu bringen.
Denn durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es keine belanglosen Daten mehr (...). Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Klägers oder Aussagen über den Kläger festgehalten sind, handelt es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten.
Die Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein entsprechend weit gefasster Datenbegriff ihre Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen gilt dies schon deshalb, weil Angaben, die der Kläger selbst gegenüber seiner Versicherung gemacht hat, diesem gegenüber nicht schutzbedürftig und damit auch nicht ihr Geschäftsgeheimnis sein können."