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Rechts-FAQ: Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Einführung und Überblick

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR = General Product Safety Regulation) hat den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher bei der Nutzung von Produkten zum Inhalt. Das neue Gesetz aktualisiert und ersetzt frühere Regelungen, um den Anforderungen moderner Märkte und Technologien gerecht zu werden. Es definiert klare Sicherheitsanforderungen für Produkte und regelt auch die Marktüberwachung.

Speziell für Online-Shops haben wir eine eigene Rechts-FAQ entwickelt.

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Allgemein: Ab wann gelten die neuen Pflichten?

Die neuen Pflichten müssen ab dem 13.12.2024 umgesetzt werden.

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Übergangsvorschriften für bereits in Verkehr gebrachte Ware?

Gibt es Übergangsregelungen für Waren, die vor dem 13.12.2024 bereits in Verkehr gebracht wurden?

Einen ersten Hinweis hierfür gibt Art. 51 der Produktsicherheitsverordnung:

Gesetzestext: 

Zunächst der konkrete Gesetzestext im Wortlaut:

Artikel 51
Übergangsbestimmung
Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Bedeutung:
Es spricht vieles dafür, dass diese Regelung so gemeint ist, dass jedes Produkt, dass vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurde, von den Neuregelungen ausgenommen ist. Die Produktverordnung würde somit nur solche Produkte gelten, die ab 13.12.2024 neu in Verkehr gebracht werden.

100% sicher ist diese Auslegung nicht, da es insoweit an einer klaren und eindeutig formulierten Regelung fehlt. Erst Gerichte werden entscheiden, ob die Ausnahmeklausel auch tatsächlich so gemeint ist. Denkbar sind beispielsweise auch andere Interpretationen, also z.B., dass nur bestimmte Pflichten der Produktsicherheitsverordnung gilt gelten (z.B. Kennzeichnung der Ware), während andere Pflichten (z.B. Informationspflichten im Online-Shop) 

Mit “In Verkehr bringen”  ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkt auf dem EU-Markt gemeint (Art. 3 Nr.7 Produktsicherheitsverordnung).

Unklar ist, ob Produkterweiterungen noch in den Genuss der Übergangsbestimmung kommen oder für sie automatisch die Neuregelungen gelten.  

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Für welche Waren gilt das neue Gesetz?

Für welche Ware gilt das neue Gesetz überhaupt?

1. Gilt für neue und gebrauchte Ware: 

Die Produktsicherheitsverordnung gilt sowohl für neue Ware als auch gebrachte Ware. Das Gesetz stellt klar, dass auch reparierte und wiederaufbereitete Ware in den Anwendungsbereich fällt.

2. Gilt nur für B2C-Bereich:

Die Produktsicherheitsverordnung gilt nur für den Fall, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft (B2C-Bereich). Für den B2B-Bereich und für den C2C-Bereich gilt es nicht

3. Ausgenommene Bereiche:

In Art. 2 Abs. 3  der Produktsicherheitsverordnung ist klar geregelt, für welche Bereiche die Neuerungen nicht gelten.

Die Produktsicherheitsverordnung gilt somit nicht für

a) Human- und Tierarzneimittel,
b) Lebensmittel,
c) Futtermittel,
d) lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
e) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
f) Pflanzenschutzmittel,
g) Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,
h) Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,
i) Antiquitäten.

4. Gilt auch bei Verkauf von Ware, die mit Dienstleistungen verknüpft ist:

Die Produktsicherheitsverordnung gilt nicht nur beim bloßen Verkauf von Ware, sondern kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Verkauf mit der Erbringung einer Dienstleistung verknüpft wird. Dies ergibt sich aus dem Art. 3 Nr. 1 Produktsicherheitsverordnung:

Artikel 3
Begriffsbestimmung
Nr.1 „Produkt“ jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist (…)"

Aus diesem Wortlaut ergibt sich zudem auch, dass der Verkauf nicht unbedingt gegen Entgelt passieren muss.

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Für wen gilt das Gesetz?

Das Gesetz wendet sich an fünf unterschiedliche Arten von Unternehmen:

a. Hersteller

= jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet (Art. 3 Nr. 8 Produktsicherheitsverordnung)

b. Bevollmächtigter

= jede innerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen (Art. 3 Nr. 9 Produktsicherheitsverordnung)

c. Einführer

= jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 10 Produktsicherheitsverordnung)

d. Händler

= jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers (Art. 3 Nr. 11 Produktsicherheitsverordnung)

e. Fullfilment-Dienstleister

= jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , Paketzustelldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen (Art. 3 Nr. 12 Produktsicherheitsverordnung)

f. Online-Marktplätze

= Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Schnittstelle, die es Verbrauchern ermöglicht, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen (Art. 3 Nr. 14 Produktsicherheitsverordnung)

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Die allgemeinen Pflichten

Die Produktsicherheitsverordnung stellt zunächst in den Art. 5 - 8 die allgemeinen Pflichten auf.  Das sind:

- Allgemeines Sicherheitsgebot (Art. 5 Produktsicherheitsverordnung)
- Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten (Art. 6 Produktsicherheitsverordnung)
- Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot (Art. 7 Produktsicherheitsverordnung)
- Bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigende zusätzliche Elemente (Art. 8 Produktsicherheitsverordnung)
 

1. Oberste Pflicht: Nur sichere Produkte:

Oberste Pflicht für alle Beteiligten ist es, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen oder am Markt bereitzustellen (Art. 5 Produktsicherheitsverordnung).

Die Definition des sicheren Produktes ist 

= jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt (Art. 3 Nr. 2 Produktsicherheitsverordnung).

Die Definition des unsicheren / gefährlichen Produktes ist 

= jedes Produkt, bei dem es sich nicht um ein sicheres Produkt handelt(Art. 3 Nr. 3 Produktsicherheitsverordnung).

2. Kriterien für Sicherheit:

In Art. 6 Produktsicherheitsverordnung sind die Kriterien genannt, anhand denen die Sicherheit des Produktes bewertet werden:

a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Gestaltung, seine technischen Merkmale, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau sowie gegebenenfalls für seine Installation, Verwendung und Wartung;
b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung des Produkts mit anderen Produkten, einschließlich der Verbindung dieser Produkte, vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c) die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt, wenn eine gemeinsame Verwendung anderer Produkte mit dem Produkt vernünftigerweise vorhersehbar ist, wobei bei der Bewertung der Sicherheit des zu bewertenden Produkts die Einwirkung nicht eingebetteter Gegenstände, die die Funktionsweise des zu bewertenden Produkts beeinflussen, verändern oder vervollständigen sollen, zu berücksichtigen ist;
d) die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung, einschließlich der Alterskennzeichnung hinsichtlich seiner Eignung für Kinder, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen;
e) die Verbraucherkategorien, die das Produkt verwenden, vor allem durch eine Bewertung des Risikos für schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit;
f) das Erscheinungsbild des Produkts, wenn es Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt in einer anderen Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war, insbesondere dann,
 aa) wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Eigenschaften        einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden kann und daher von Verbrauchern, insbesondere von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden könnte;
 bb) wenn ein Produkt, obwohl es für die Verwendung durch Kinder weder konzipiert noch bestimmt ist, aufgrund seiner Gestaltung, seiner Verpackung oder seiner Eigenschaften wahrscheinlich von Kindern verwendet wird oder           einem Objekt ähnelt, das gemeinhin als für Kinder attraktiv oder für die Verwendung durch Kinder bestimmt erscheint;
g) sofern aufgrund der Art des Produkts erforderlich, die angemessenen Cybersicherheitsmerkmale, die erforderlich sind, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnte, einschließlich eines möglichen Ausfalls der Verbindung;
h) sofern die Art des Produkts dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts.

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Besondere Pflichten für Hersteller

Die besonderen Pflichten für Hersteller sind in Art. 9 Produktsicherheitsverordnung geregelt und sind extrem weitreichend:

Artikel 9
Pflichten für Hersteller 
(1)   Wenn Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass diese Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entworfen und hergestellt wurden.
(2)   Bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen, führen die Hersteller eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten.
Sofern dies angesichts der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, umfassen die in Unterabsatz 1 genannten technischen Unterlagen, soweit anwendbar, außerdem
a) eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Beseitigung oder Minderung dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse aller Berichte über Tests, die der Hersteller durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen, und
b) eine Aufstellung aller einschlägigen europäischen Normen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8, die angewandt wurden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen.
Falls europäische Normen, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 nur teilweise angewandt wurden, so müssen Hersteller angeben, welche Teile angewandt wurden.
(3)   Die Hersteller stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Sie halten diese Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen die Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
(4)   Die Hersteller stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass bei in Serie gefertigten Produkten stets die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 gewährleistet ist.
(5)   Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
(6)   Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.
(7)   Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.
(8)   Wenn ein Hersteller aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Hersteller unverzüglich wie folgt:
a) Er ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können;
b) er unterrichtet die Verbraucher gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon; und
c) er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c macht der Hersteller insbesondere Angaben zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten.
(9)   Die Kommission stellt sicher, dass die Informationen, die zur Warnung der Verbraucher bestimmt sind, durch die Hersteller über das Safety-Business-Gateway zur Verfügung gestellt werden können und dass sie den Verbrauchern über das Safety-Gate-Portal unverzüglich zugänglich gemacht werden.
(10)   Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Anbieter von Online-Marktplätzen in der betreffenden Lieferkette rechtzeitig über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden.
(11)   Die Hersteller richten — unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen — öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, wie etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Rubriken auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden einzureichen und die Hersteller über alle im Zusammenhang mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren.
(12)   Die Hersteller untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben und die vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet wurden, und führen ein internes Verzeichnis dieser Beschwerden sowie der Produktrückrufe und etwaiger Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen.
(13)   Im internen Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der Hersteller benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach der Eingabe der Daten.

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Besondere Pflichten für Bevollmächtigte

Die besonderen Pflichten für Händler sind in Art. 10 Produktsicherheitsverordnung geregelt:

Artikel 10
Pflichten der Bevollmächtigten
(1)   Ein Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen.
(2)   Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Bevollmächtigte legt den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Kopie dieses Auftrags vor. Der Auftrag berechtigt den Bevollmächtigten, mindestens die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
a) auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Sicherheit des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer für diese Behörde verständlichen Amtssprache;
b) sofern der Bevollmächtigte der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich bei einem fraglichen Produkt um ein gefährliches Produkt handelt: Unterrichtung des Herstellers davon;
c) Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über alle Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche unter seinen Auftrag fallen, durch eine Meldung im Safety-Business-Gateway, sofern die Informationen nicht bereits vom Hersteller oder auf Anweisung des Herstellers bereitgestellt wurden;
d) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Zusammenarbeit mit ihnen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken auf wirksame Weise, die mit Produkten verbunden sind, welche unter seinen Auftrag fallen.

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Besondere Pflichten für Einführer

Die besonderen Pflichten für Einführer sind in Art. 11 Produktsicherheitsverordnung geregelt:

Artikel 11
Pflichten der Einführer
(1)   Bevor Einführer ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 befolgt hat.
(2)   Ist ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 5 und Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 konform ist, so darf der Einführer dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Handelt es sich bei dem Produkt um ein gefährliches Produkt, so unterrichtet der Einführer außerdem unverzüglich den Hersteller davon und stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.
(3)   Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht. Die Einführer sorgen dafür, dass jegliche zusätzliche Kennzeichnung die nach dem Unionsrecht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt.
(4)   Die Einführer gewährleisten, dass dem eingeführten Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, es sei denn, das Produkt kann ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden.
(5)   Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 und mit Artikel 9 Absätze 5 und 6 nicht beeinträchtigen.
(6)   Die Einführer halten die Kopie der in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass sie diesen Behörden die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Unterlagen, soweit anwendbar, auf Verlangen vorlegen können.
(7)   Um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten, arbeiten die Einführer mit den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller zusammen.
(8)   Wenn ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Einführer unverzüglich wie folgt:
a) Er unterrichtet den Hersteller davon;
b) er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können; falls solche Maßnahmen noch nicht ergriffen wurden, so ergreift der Einführer diese unverzüglich;
c) er stellt sicher, dass die Verbraucher unverzüglich gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon unterrichtet werden; und
d) er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben c und d macht der Einführer insbesondere Angaben zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten.
(9)   Die Einführer überprüfen, ob die Kommunikationskanäle nach Artikel 9 Absatz 11 den Verbrauchern öffentlich zugänglich sind und es ihnen somit ermöglichen, Beschwerden einzureichen und sämtliche im Zusammenhang mit dem Produkt auftretenden Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu melden. Stehen solche Kanäle nicht zur Verfügung, so müssen die Einführer sie unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einrichten.
(10)   Die Einführer untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben und welche vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet wurden, und nehmen diese Beschwerden sowie Produktrückrufe und etwaige Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen, in das in Artikel 9 Absatz 12 genannte Verzeichnis oder in ihr eigenes internes Verzeichnis auf. Die Einführer halten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Fulfillment-Dienstleister und die Anbieter von Online-Marktplätzen zeitnah über die durchgeführte Prüfung und ihre Ergebnisse auf dem Laufenden.
(11)   Im Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der Einführer benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach der Eingabe der Daten.

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Besondere Pflichten für Händler

Speziell für Online-Shops haben wir eine eigene Rechts-FAQ entwickelt.

Die besonderen Pflichten für Händler generell sind in Art. 12 Produktsicherheitsverordnung geregelt. 

Artikel 12
Pflichten der Händler
(1)   Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, erfüllt haben.
(2)   Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 und mit Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, nicht beeinträchtigen.
(3)   Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht mit Artikel 5, Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, darf der Händler das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, es sei denn, die Konformität des Produkts wurde hergestellt.
(4)   Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt ein gefährliches Produkt ist oder nicht mit Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, verfährt der Händler wie folgt:
a) er unterrichtet unverzüglich den Hersteller bzw. den Einführer davon;
b) er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können; und
c) er stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c gibt der Händler die ihm vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, die Zahl der betroffenen Produkte und etwaige bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen an.

Welche Regelungen speziell Online-Shops berücksichtigen müssen, haben wir in eigenen FAQ zusammengefasst.

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Besondere Pflichten für Fulfilment-Dienstleister

Beim Fulfillment-Dienstleister wird man ermitteln müssen, in welcher Funktion er hier genau tätig wird: Wird das Produkt durch ihn erstmalig in die EU eingeführt, gelten die Regelungen für Einführer. Andernfalls spricht vieles dafür, ihn als Quasi-Händler zu bewerten. 

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Besondere Pflichten für Online-Marktplätze

Die besonderen Pflichten für Online-Marktplätze sind in Art. 22 Produktsicherheitsverordnung geregelt. 

Artikel 22
Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit
(1)   Unbeschadet der allgemeinen Pflichten nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2065 benennen Anbieter von Online-Marktplätzen eine zentrale Kontaktstelle, über die sie mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit und insbesondere zum Zweck der Meldung von gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erteilten Anordnungen auf elektronischem Wege direkt kommunizieren können.
Anbieter von Online-Marktplätzen registrieren sich beim Safety-Gate-Portal und hinterlegen auf dem Safety-Gate-Portal die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle.
(2)   Unbeschadet der allgemeinen Pflichten nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 benennen Anbieter von Online-Marktplätzen eine zentrale Kontaktstelle, über welche die Verbraucher in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit direkt und schnell mit ihnen kommunizieren können.
(3)   Anbieter von Online-Marktplätzen stellen sicher, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung unverzüglich zu erfüllen.
(4)   Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die notwendige Befugnis, in Bezug auf bestimmte Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, den Anbietern von Online-Marktplätzen eine Anordnung zu erteilen, solche Inhalte von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen. Anordnungen dieser Art werden im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Mindestanforderungen erteilt.
Anbieter von Online-Marktplätzen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die gemäß dem vorliegenden Absatz erteilten Anordnungen entgegenzunehmen und diesen nachzukommen, und sie werden unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anordnung, tätig. Sie unterrichten die Marktüberwachungsbehörde auf elektronischem Wege über die Befolgung der Anordnung unter Nutzung der im Safety-Gate-Portal veröffentlichten Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörde.
(5)   In Anordnungen gemäß Absatz 4 kann vom Anbieter eines Online-Marktplatzes verlangt werden, für den vorgeschriebenen Zeitraum alle identischen Inhalte, die sich auf ein Angebot des fraglichen gefährlichen Produkts beziehen, von seiner Online-Schnittstelle zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen, sofern die Suche nach den betreffenden Inhalten auf die in der Anordnung angegebenen Informationen beschränkt ist und der Anbieter eines Online-Marktplatzes nicht verpflichtet wird, eine unabhängige Bewertung dieser Inhalte vorzunehmen, und sofern die Suche und die Entfernung auf verhältnismäßige Weise mit zuverlässigen automatisierten Instrumenten durchgeführt werden kann.
(6)   Die Anbieter von Online-Marktplätzen berücksichtigen von den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 26 gemeldete regelmäßige Informationen über gefährliche Produkte, die sie über das Safety-Gate-Portal erhalten, um gegebenenfalls freiwillige Maßnahmen zur Erkennung von, Identifizierung von, Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die Angebote gefährlicher Produkte auf ihrem Online-Marktplatz betreffen, zu ergreifen, auch unter Verwendung der interoperablen Schnittstelle zum Safety-Gate-Portal gemäß Artikel 34. Sie unterrichten die Behörde, die die Meldung an das Schnellwarnsystem Safety Gate vorgenommen hat, über alle ergriffenen Maßnahmen unter Nutzung der im Safety-Gate-Portal veröffentlichten Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörde.
(7)   Um hinsichtlich der Produktsicherheit Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen, verwenden Anbieter von Online-Marktplätzen mindestens das Safety-Gate-Portal.
(8)   Anbieter von Online-Marktplätzen bearbeiten die Meldungen zu Fragen der Produktsicherheit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf das über ihre Dienste online zum Verkauf angebotene Produkt unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung.
(9)   Um den Anforderungen des Artikels 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 hinsichtlich Informationen über die Produktsicherheit nachzukommen, gestalten und strukturieren die Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer, die das Produkt anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind:
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,
b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind.
(10)   Zu den in Absatz 3 genannten internen Verfahren gehören Mechanismen, die es Unternehmern ermöglichen, Folgendes bereitzustellen:
a) Informationen gemäß Absatz 9 dieses Artikels, einschließlich Informationen über den in der Union niedergelassenen Hersteller oder gegebenenfalls die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, und
b) gegebenenfalls ihre Selbstbescheinigung, in der sie sich gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichten, nur Produkte anzubieten, die der vorliegenden Verordnung und zusätzlichen Identifizierungsinformationen entsprechen.
(11)   Um hinsichtlich der Produktsicherheit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen, setzen Anbieter von Online-Marktplätzen für Unternehmer, die häufig gegen die vorliegende Verordnung verstoßende Produkte anbieten, für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Warnung die Erbringung ihrer Dienste aus.
(12)   Die Anbieter von Online-Marktplätzen arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden, mit Unternehmern und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zur Unterstützung etwaiger Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um die Risiken zu beseitigen oder — falls das nicht möglich ist — zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online angeboten wird oder wurde.
Insbesondere verfahren Anbieter von Online-Marktplätzen wie folgt:
a) Sie sorgen dafür, dass sie Verbrauchern geeignete und rechtzeitige Informationen bereitstellen, unter anderem indem sie
i) im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs, von dem sie tatsächlich Kenntnis haben, oder wenn bestimmte Informationen Verbrauchern zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (im Folgenden „Sicherheitswarnung“), gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln direkt alle betroffenen Verbraucher unterrichten, die über ihre Schnittstellen das betreffende Produkt erworben haben;
ii) Informationen über Produktsicherheitsrückrufe auf ihren Online-Schnittstellen veröffentlichen;
b) sie unterrichten den betreffenden Wirtschaftsakteur von der Entscheidung, den Inhalt, der sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts bezieht, zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren;
c) sie arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zusammen, um für wirksame Produktrückrufe zu sorgen, auch indem sie Produktrückrufe nicht behindern;
d) sie unterrichten über das Safety-Business-Gateway die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das jeweilige Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden ist, unverzüglich von auf ihren Online-Schnittstellen angebotenen gefährlichen Produkten, von denen sie tatsächlich Kenntnis haben, indem sie die ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, über die nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselte Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten, sofern verfügbar, und über etwaige Korrekturmaßnahmen, die nach ihrem Wissen bereits ergriffen worden sind, angeben;
e) sie arbeiten in Bezug auf ihnen gemeldete Unfälle zusammen, unter anderem indem sie
i) den betreffenden Unternehmern und Wirtschaftsakteuren unverzüglich die Informationen mitteilen, die sie über Unfälle oder Sicherheitsprobleme erhalten haben, wenn sie Kenntnis davon haben, dass das fragliche Produkt von jenen Unternehmern über ihre Schnittstellen angeboten wurde;
ii) über das Safety-Business-Gateway unverzüglich jeden Unfall melden, von dem sie unterrichtet worden sind und der zu einem ernsten Risiko für oder einer tatsächlichen Schädigung der Gesundheit oder Sicherheit eines Verbrauchers führt, die durch ein auf ihrem Online-Marktplatz bereitgestelltes Produkt verursacht werden, und den Hersteller darüber informieren;
f) sie arbeiten mit Strafverfolgungsbehörden auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), durch einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch über Angebote, die von Anbietern von Online-Marktplätzen auf der Grundlage dieses Artikels entfernt wurden, zusammen;
g) sie gestatten den Zugang zu ihren Schnittstellen für die von Marktüberwachungsbehörden zur Identifizierung gefährlicher Produkte eingesetzten Online-Tools;
h) sie arbeiten bei der Ermittlung der Lieferkette gefährlicher Produkte, soweit möglich, durch Beantwortung von Datenanfragen zusammen, falls die einschlägigen Informationen nicht öffentlich zugänglich sind;
i) falls Anbieter von Online-Marktplätzen oder Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen (data scraping) eingerichtet haben, ermöglichen sie den Marktüberwachungsbehörden auf deren begründetes Ersuchen die Extraktion solcher Daten nur zu Zwecken der Produktsicherheit auf der Grundlage der von den ersuchenden Marktüberwachungsbehörden bereitgestellten Identifizierungsparameter.

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Sanktionen

Die Produktsicherheitsverordnung sieht keine unmittelbaren Sanktionen vor, wenn gegen die Vorgaben verstoßen wird.

Der deutsche Gesetzgeber wird aber mit der Überarbeitung des nationalen Produktsicherheitsgesetzes entsprechende Geldbuße-Regelungen (10.000 - 100.000 EUR) erlassen. Diese Neuerungen sind jedoch nicht in Kraft.

Unabhängig davon wird man Verstöße gegen die Vorgaben zudem auch als Wettbewerbsverletzungen einstufen, die dann entsprechend von Mitbewerbern oder entsprechend befugten Einrichtungen verfolgt werden können.

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