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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Keine Rückforderung gegen PayPal bei Teilnahme eines illegalen Online-Casinos

Ein Spieler, der an einem verbotenen Online-Casino teilnimmt, hat keinen Rückforderungsanspruch gegen seinen Payment-Anbieter (hier: PayPal)  (LG Köln, Urt. v. 17.12.2020 - Az.: 22 O 482/19).

Der Kläger hatte bei PayPal  ein Konto. Er überwies damit Gelder auf das Konto eines Online-Casinos.

Der Glücksspiel-Anbieter verfügte eine staatliche Lizenz aus Schleswig-Holstein. Es durften aber nur Personen mit Wohnsitz aus Schleswig-Holstein teilnehmen. Der Kläger hatte seinen Wohnsitz jedoch in einem anderen Bundesland.

Insgesamt verlor der Kläger rund 160.000,- EUR, die er nun von PayPal  zurückverlangte. Der Payment-Anbieter habe gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen. 

Aufgrund seiner IP hätte dem Unternehmen klar sein müssen, dass er nicht in Schleswig-Holstein gewohnt habe. 

Das LG Köln wies die Klage ab.

Denn PayPal sei - wie jeder andere Payment-Anbieter auch - grundsätzlich verpflichtet gewesen, den Zahlungsauftrag durchzuführen. Eine eigene Prüfpflicht bestünde nur in Ausnahmefällen:

"Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass ein Kreditkartenunternehmen dann, wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten darf, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht (...).

Weiter können (...) nur in Ausnahmefällen Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen (...).

Eine solche Pflicht ist im Überweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist (...), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht (...), wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen muss (...), wenn im Scheckverkehr erkennbar strafbare Handlungen des Scheckeinreichers gegenüber dem Aussteller vorliegen (...) oder massive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (...)."

Diese Grundsätze überträgt das Gericht auf den vorliegenden Fall und verneint das Vorliegen einer solchen Ausnahme:

"Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Zahlungsauftrag auslöst, ist für die Beklagte nicht erkennbar, ob dieser Betrag, der zunächst nur das Spielerkonto auflädt, in der Folge für ein illegales Online-Glücksspiel verwandt wird.

Denn zum einen verfügt die (...) Ltd. über eine Lizenz des Landes Schleswig Holstein, weswegen das Online-Casinospiel für sich in Schleswig Holstein aufhaltende Personen legal ist, zum anderen hätte der Kläger sich das Guthaben auch wieder auszahlen lassen können, ohne es zum Glücksspiel verwendet zu haben.

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, herauszufinden, wo sich der Kläger im Zeitpunkt der Beauftragung befand,  um eine evtl. Illegalität zu erkennen. Ein solcher Prüfaufwand, der - selbst wenn er tatsächlich möglich wäre- , über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinausgeht, oblag der Beklagten nicht. Sie konnte von einem rechtstreuen Verhalten des Klägers ausgehen und musste nicht mit einem evtl. Verstoß gegen § 285 StGB rechnen (...)."

Und weiter:

"Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Warnpflicht eines Kreditinstituts nur bei dem Verdacht einer Fremdschädigung besteht. Vorliegend war der Kläger aber im Begriff, sich durch die Teilnahme am illegalen Online-Glücksspiel selbst zu schädigen. An diese aus eigenem Willen getroffene Entscheidung des Klägers, die zu der Anweisung an die Beklagte führte, war diese gebunden.

Dass die Beklagte vor der Ausführung der Zahlungsdienstleistungen einen Hinweis durch die Glücksspielaufsicht erhalten hätte, und sie aus diesem Grund zur Unterlassung der Ausführung verpflichtet gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich."

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