Ein in Gibraltar ansässiges Online-Casino muss die Spielbeiträge zurückerstatten, die ein in Deutschland ansässiger Spieler gezahlt hat (LG Köln, Urt. v. 02.09.2022 - Az.: 37 O 317/20).
Ein Spieler verlangte seine Entgelte zurück, die er an einen ausländischen Online-Glücksspiel-Anbieter überwiesen hatte. Er berief sich dabei darauf, dass das Angebot in Deutschland illegal und der Vertrag somit unwirksam sei.
Das LG Köln gab ihm Recht und verurteilte das Unternehmen zur Rückzahlung von knapp 93.000,- EUR:
"Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund.
Der Rahmenvertrag als auch die einzelnen Glücksspielverträge sind gemäß § 134 BGB nichtig. Die Verträge verstoßen gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, der das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verbietet.
(...) Die Beklagte bot die Online-Sportwetten über eine deutsche Internetdomain an und eröffnete so Personen mit Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit zur Teilnahme an den Glücksspielen von dort aus (vgl. auch BGH, Urteil v. 28.09.11 – I ZR 93/10).
Gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 können Sportwetten im Internet von den Bundesländern erlaubt werden, wofür es aber gemäß § 4a Abs. 1 GlüStV 2012 einer Konzession bedarf, über die die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum unstreitig nicht verfügte. (...)"
Und weiter:
"Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB (...). Diese Vorschrift ist auch europarechts- und verfassungskonform. (...) Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war das vor der Einführung der Erlaubnismöglichkeit für Sportwetten bestehende absolute Onlineverbot für Glücksspiele wegen der Verfolgung legitimer Gemeinwohlinteressen, namentlich der Bekämpfung von Spielsucht und des Jugendschutzes europarechtskonform (vgl. BGH GRUR 2012, 193, 197). Im Übrigen steht die Ince-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil v. 04.02.2016 – C-336/14) dem Schutz dieser legitimen Gemeinwohlinteressen nicht entgegen, da sie die Vermittlung von Sportwetten vor Ort betrifft. Von der Vermittlung vor Ort gehen aufgrund der besseren Kontrollierbarkeit der Spieler und des Erfordernisses des physischen Erscheinens am Teilnahmeort weniger Gefahren aus als von einem Online-Angebot, sodass Sportwetten vor Ort nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar nicht. Die Beklagte kann ferner nicht damit gehört werden, dass das Angebot geduldet worden sei, da auch eine etwaige Duldung des Angebots durch staatliche Behörden das Verbotsgesetz nicht außer Kraft setzen würde, die Verantwortung gegenüber dem Verbraucher vielmehr bestehen bleibt (vgl. LG Gießen, Urteil v. 25.02.21 – 4 O 84/20)."