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Kategorie: Onlinerecht

LG Mönchengladbach: Ausländisches Online-Casino muss deutschem Spieler verlorene Wetteinsätze zurückerstatten

Ein ausländisches Online-Casino, das in Deutschland über keine gültige staatliche Lizenz verfügt,  muss einem deutschem Spieler seine verlorenen Wetteinsätze zurückerstatten (LG Mönchengladbach, Urt. v. 03.12.2021 - Az.: 2 O 54/21).

Der Kläger spielte bei der Beklagten, einem Online-Casino, das seinen Sitz im Ausland hatte und über keine inländische Genehmigung verfügte. Er verlor knapp 100.000,- EUR und verlangte dieses Geld nun zurück.

In den AGB der Beklagten war festgehalten:

"Ziffer 2.1
Sie dürfen die Services nur dann nutzen, wenn (...) Ihnen diese Nutzung laut geltendem Recht in Ihrem Land erlaubt ist. Sie bestätigen hiermit, dass Sie unsere Services nicht von den Vereinigten Staaten, Polen oder einem anderen Gebiet aus nutzen, in dem es zum Zeitpunkt der Bezahlung eines Einsatzes oder der Teilnahme an einem Spiel nicht rechtmäßig ist, Online-Glücksspiele zu spielen.

Ziffer 24 Anwendbares Recht
Die vorliegenden Verträge unterliegen dem Recht von Gibraltar und sind nach diesem auszulegen."

Das LG Mönchengladbach bejahte eine Rückzahlungsverpflichtung des Anbieters:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 99.045,-- EUR aus § 812 Abs. 1 1 Satz 1 1. Var. BGB, da er seine Spieleinsätze bei der Beklagte ohne rechtlichen Grund getätigt hat. Denn der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin betriebenen Online-Glücksspiel war gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV (2012) nichtig.

Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat vorliegend gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen, vorliegend dem Kläger, zugänglich gemacht hat."

Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht ausgeschlossen:

"Die bereicherte Beklagte trägt als Diejenige, die auf die rechtshindernde Einwendung der der Kondiktionssperre beruft, die Darlegungs- und Beweislast. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch soweit man hier auf § 284 StGB abstellt, das vorsätzliche Handeln auf Seiten des Leistenden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm die Illegalität seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. (...)

Im Übrigen wäre der Kläger strafrechtlich für seine Handlungen auch nicht verantwortlich, es fehlt bereits an der Zurechenbarkeit und der subjektiven Tatseite (vgl. dazu OLG Hamm aaO). Denn der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum ohne jeden Zweifel spielsüchtig. Zwar hat die Beklagte dies zulässig mit Nichtwissen bestritte, unstreitig ist jedoch geblieben, welch enorme Summe der Kläger in den Jahren 2015 bis Ende 2018 zum Spielen aufgewandt hat , wie sich seine finanzielle Situation dadurch entwickelte und wie sehr das Spielen seinen Alltag dominierte.

Der Kläger hat plastisch und im Termin unwidersprochen das Ausmaß seiner einzusetzen dokumentieren diesen seelisch krankhaften Zustand ebenso eindrucksvoll wie die - unstreitig gebliebene - Schilderung morgens bereits im Bad und auf dem Hundespaziergang gespielt, sich private Darlehen mit falschen Angaben erschlichen zu haben und sich letztendlich in einer scheinbar aussichtslosen Situation manövriert zu haben."

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