Der Spieler, der bei einem illegalem Online-Casino teilnimmt, kann die gezahlten Einsätze vom Veranstalter zurückfordern (LG Dortmund, Urt. v. - Az.: 11.05.2022 - Az.: 12 O 185/21).
Die Beklagte war ein ausländisches Online-Casino, die in Deutschland über keine Glücksspiel-Lizenz verfügte.
Der Kläger setzte dort umfangreich Gelder ein. Nun forderte er die Einsätze zurück, weil aus seiner Sicht der Spielvertrag nicht sei.
Zu Recht, wie das LG Dortmund nun entschied. Wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sei der geschlossene Kontrakt unwirksam:
"Denn der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr betriebenen Online-Glücksspiel war gem. § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. nichtig. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen, vorliegend dem Antragsteller, zugänglich gemacht hat."
Somit könne der Kläger die gezahlten Beiträge zurückfordern. Das Begehren sei auch nicht ausgeschlossen:
"Denn eine Anwendbarkeit des § 817 Abs. 2 BGB ist - selbst das Vorliegen seiner Voraussetzungen unterstellt - aufgrund einer gebotenen teleologischen Reduktion ausgeschlossen (...).
Sinn und Zweck des § 817 S. 2 BGB ist es, dass derjenige, der sich selbst außerhalb der Rechtsordnung bewegt, hierfür keinen Schutz erhalten soll (BGH NZG 2017, 576). Dieser Schutzzweck kann im Einzelfall mit den Steuerungszielen kollidieren, die das gesetzliche Verbot verfolgt (...). Ziel des Glücksspielstaatsvertrages und konkret des § 4 Abs. 4 GlüStV ist der Schutz des Spielers vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels (...).
Die Gefährdung des Spielers besteht fort, solange diese Angebote für ihn verfügbar sind. Ein Ausschluss der Rückforderung, wie ihn § 817 S.2 BGB eigentlich vorschreibt, würde die Anbieter von Online-Glücksspielen zum Weitermachen geradezu ermutigen, denn sie könnten die erlangten Gelder - ungeachtet der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden Illegalität ihres Geschäftsmodells und somit der Nichtigkeit des Vertrages - behalten (....).
Aus diesem Gesichtspunkt ist auch eine Rückforderung nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen."