Nach Ansicht des OLG Brandenburg (Beschl. v. 22.08.2013 - Az.: 6 W 31/13) ist bei geklauten Fotos zu privaten Zwecken im Online-Bereich bei der Bestimmung des Streitwertes von dem 10-fachen des Lizenzschadens aus.
Der Beklagte hatte für eine private eBay-Auktion zwei Lichtbilder ungefragt übernommen. Den entstandenen Schaden pro Bild bezifferte die Klägerin mit 45,- EUR.
Das OLG Brandenburg setzte als Streitwert für den Unterlassungsanspruch eine Summe von 450,- EUR (= 10 x 45,- EUR) pro Foto fest.
Es könne bei der Festlegung des Streitwertes gewinnbringend auf den Lizenzschaden zurückgegriffen werden. Denn hierin spiegele sich das wirtschaftliche Interesse des Urhebers, nämlich der wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger Verstöße gegen sein geistiges Eigentum, am ehesten wider.
Generalpräventive Erwägungen, z.B. die Festlegung bestimmter hoher Beträge, um Nachahmer abzuschrecken, komme hingegen nicht in Betracht. Auch das Argument, dass bei derartig niedrigen Streitwerten eine wirtschaftlich tragbare Tätigkeit von Anwälten kaum nachbar sei, hielt das Gericht für nicht überzeugend.