Das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile streitwert-bei-ungenehmigter-lichtbildveroeffentlichung-in-ebay-6-w-256-11-oberlandesgericht-koeln-20111122.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11) hat entschieden, dass lediglich ein Streitwert iHv. 3.000,- EUR bei einem geklauten Lichtbild auf eBay angemessen ist.
Es ging um ein geklautes eBay-Foto. Die Beklagte verwendete das Bildnis unerlaubt für einen privaten Verkauf auf der bekannten Online-Plattform. Die Klägerin ging daraufhin gegen die Beklagte vor. Der Streitwert wurde erstinstanzlich auf 6.000,- EUR festgesetzt.
Dies hielt die Beklagte für zu hoch und legte Rechtsmittel ein.
Das OLG Köln gab ihr Recht und erklärte, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Lichtbildern abzurücken. Aufgrund der technologischen Entwicklung seien in diesen Fällen nicht mehr 6.000,- EUR, sondern nur noch der halbe Wert, nämlich 3.000,- EUR, verhältnismäßig.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Vielerorts ist derzeitig zu lesen, dass das OLG Köln entschieden hätte, dass in Fotoklau-Fällen nur noch von einem Regelstreitwert von 3.000,- EUR auszugehen sei.
Das haben die Richter eben gerade nicht entschieden.
Zum einen beschränken die Robenträger ihren aktuellen Beschluss lediglich auf Fälle im privaten oder kleingewerblichen Bereich. In allen anderen Konstellationen gelten diese Ausführungen hingegen nicht.
Zum anderen berührt de Entscheidung nur die Fälle der Lichtbilder nach <link http: www.online-und-recht.de urteile streitwert-bei-ungenehmigter-lichtbildveroeffentlichung-in-ebay-6-w-256-11-oberlandesgericht-koeln-20111122.html _blank external-link-new-window>§ 72 UrhG. Erreichen die Fotos hingegen die urheberrechtliche Schöpfungshöhe und sind somit Lichtbildwerke <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __2.html _blank external-link-new-window>(§ 2 Abs.1 Nr.5 UrhG), sind diese neuen Ausführungen ebenfalls nicht anzuwenden.