Das OLG München (Urt. v. 05.12.2013 - Az.: 6 U 1448/13) hat entschieden, dass bei unberechtigten Online-Nutzungen von Fotos ein Schadensersatz iHv. 100,- EUR pro Bild zzgl. einem Aufschlag von 50% wegen fehlender Urheberbenennung berechtigt ist.
Es handelte sich um Produktfotografien, die der Geschäftsführer der Klägerin selbst angefertigt hatte.
Die Klägerin berief sich auf die übliche Vergütung auf Basis der MFM-Tabelle (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing), d.h. Schadensersatz pro Bild: 200,- EUR.
Das OLG München lehnte diese Form der Berechnung ab, da nicht dargetan sei, dass bei derartigen Fotografien generell die MFM-Tabelle in der Praxis angewendet werden würde. Vielmehr schätzte es den Betrag auf 100,- EUR pro Bild. Dabei zu berücksichtigen, dass es sich um einfache Produktfotos handle. Auch sei zu berücksichtigen, dass es hier lediglich um eine "Zweitverwertung" gehe.
Beim Verletzerzuschlag für die Nichtnennung des Fotografen-Namens gewährte es einen Aufschlag von 50%. Auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin die Bilder angefertigt habe und es sich dabei um keinen Berufsfotografen handle, komme den Bildern und der Namensnennung ein entsprechender wirtschaftlicher Wert zu.