Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.05.2014 - Az.: 32 C 3581/13 (18)) hat entschieden, dass bei einem gewerblichen Online-Fotoklau ein Schadensersatz von 80,- EUR angemessen ist.
Der Beklagte übernahm ungefragt für seinen gewerblichen eBay-Auftritt das Lichtbild, an dem der Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte hatte. Dieser verlangte mehr 400,- EUR als Schadensersatz. Erworben hatte der Kläger das Bild vom Urheber jedoch nur für 80,- EUR.
Das AG Frankfurt a.M. sprach dem Kläger daher nur einen Schadensersatz in Höhe der 80,- EUR zu und wies im übrigen die Klage ab.
Grundsätzlich sei die MFM-Tabelle (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) anwendbar und hieraus Anhalte für die Höhe des Schadensersatzes ableitbar.
Im vorliegenden Fall gebe es jedoch die Besonderheit, dass der Kläger die Lizenzen selbst nur für 80,- EUR erworben habe. Der Beklagte habe daraufhin vorgetragen, dass der Kläger die Lizenzen ebenfalls für diesen Betrag weiterreiche. Diesem Vortrag sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, sondern habe lediglich ausweichende Angaben gemacht.
Daher sei, so das Gericht, der Betrag von 80,- EUR als angemessen anzusehen.