In einer weiteren Entscheidung hat das OLG München (Urt. v. 21.11.2013 - Az.: 6 U 1500/13) zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe Schadensersatz bei der unberechtigten Online-Nutzung von Fotos zu leisten ist. Nach Meinung der Münchener Richter war hier eine Summe von 80,- EUR pro Bild zzgl. einem Aufschlag von 100% wegen fehlender Urheberbenennung angemessen.
Es handelte sich um eine Produktfotografie. Die Klägerin berief sich auf die übliche Vergütung auf Basis der MFM-Tabelle (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) iHv. 520,- EUR.
Das OLG München lehnte diese Form der Berechnung ab. Dabei äußerte es keine grundsätzliche Bedenken gegen die MFM-Tabelle, sondern reduzierte den Betrag vielmehr aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls. Im vorliegenden Sachverhalt hatte nämlich in der Vergangenheit die Klägerin einem Dritte entsprechende Rechte zu einem Preis von 30,- EUR pro Foto eingeräumt.
Es sei angesichts der erheblichen Diskrepranz der Werte nicht ersichtlich und auch nicht wahrscheinlich, dass die Parteien tatsächlich auf Basis der MFM-Tabelle entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hätten.
Angemessen sei es vielmehr, den damaligen Wert auf heutige Verhältnisse (Berücksichtigung der Inflation, Bereinigung besonderer Vergünstigungen) anzupassen, so dass von einem Betrag iHv. 80,- EUR auszugehen sei.
Da der Urheber Berufsfotograf sei, habe er wegen der Nichtnennung seines Namens einen Schaden in Form entgangener Werbewirkung erlitten, so dass ein 100% Zuschlag zu gewähren sei.
Den Streitwert setzte das Gericht - aufgrund der gewerblichen Nutzung des Lichtbildes auf 5.500,- EUR pro Bild für den Unterlassungsanspruch fest.