Wegen der unerlaubten Verwendung von Fotos bei einer privaten eBay-Versteigerung ist pro Bild ein Schadensersatz von 20,- EUR angemessen (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012 - Az.: 23 S 66/12).
Bei der Entscheidung ging um nur um Lichtbilder, die nach § 72 UrhG leistungsschutzrechtlich geschützt sind. Es drehte sich nicht um Fotos (Lichtbildwerke), die die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen und somit unter § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG fallen.
Der Kläger hatte die Fotos selbst privat angefertigt. Sie waren erkennbar laienhaft gestaltet und erreichten nicht den Grad professioneller Produktfotos. Der Beklagte übernahm ungefragt mehrere dieser Ablichtungen. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz.
Das LG Düsseldorf sprach pro Bild lediglich einen Schadensersatz von 20,- EUR zu. Die Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) seien im vorliegenden Fall keinesfalls umfänglich anwendbar, denn sie beruhten auf Erfahrungen und Daten professioneller Marktteilnehmer. Im Verhältnis zwischen Privatparteien seien sie dagegen (eher) nicht anzuwenden.
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem OLG Braunschweig (Urt. v. 08.02.2012 - Az.: 2 U 7/11), das bei privaten eBay-Verkäufen ebenfalls einen Schadensersatz iHv. 20,- EUR annimmt. So auch das OLG Brandenburg (Urt. v. 03.02.2009 - Az.: 6 U 58/08).
Nach OLG Köln (Beschl. v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11) ist in diesen Fällen lediglich ein Streitwert von 3.000,- EUR angemessen.