Wegen der unerlaubten Verwendung von Fotos bei einer privaten eBay-Versteigerung ist pro Bild ein Schadensersatz von 20,- EUR angemessen <link http: www.jm.nrw.de nrwe lgs duesseldorf lg_duesseldorf j2012 _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012 - Az.: 23 S 66/12).
Bei der Entscheidung ging um nur um Lichtbilder, die nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __72.html _blank external-link-new-window>§ 72 UrhG leistungsschutzrechtlich geschützt sind. Es drehte sich nicht um Fotos (Lichtbildwerke), die die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen und somit unter <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __2.html _blank external-link-new-window>§ 2 Abs.1 Nr.5 UrhG fallen.
Der Kläger hatte die Fotos selbst privat angefertigt. Sie waren erkennbar laienhaft gestaltet und erreichten nicht den Grad professioneller Produktfotos. Der Beklagte übernahm ungefragt mehrere dieser Ablichtungen. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz.
Das LG Düsseldorf sprach pro Bild lediglich einen Schadensersatz von 20,- EUR zu. Die Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) seien im vorliegenden Fall keinesfalls umfänglich anwendbar, denn sie beruhten auf Erfahrungen und Daten professioneller Marktteilnehmer. Im Verhältnis zwischen Privatparteien seien sie dagegen (eher) nicht anzuwenden.
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem OLG Braunschweig <link http: www.online-und-recht.de urteile schadensersatz-fuer-unberechtigte-bildnutzung-bei-privatem-ebay-verkauf-auf-20-eur-begrenzt-2-u-7-11-oberlandesgericht-braunschweig-20120208.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.02.2012 - Az.: 2 U 7/11), das bei privaten eBay-Verkäufen ebenfalls einen Schadensersatz iHv. 20,- EUR annimmt. So auch das OLG Brandenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.02.2009 - Az.: 6 U 58/08).
Nach OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile streitwert-bei-ungenehmigter-lichtbildveroeffentlichung-in-ebay-6-w-256-11-oberlandesgericht-koeln-20111122.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11) ist in diesen Fällen lediglich ein Streitwert von 3.000,- EUR angemessen.