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Kategorie: Onlinerecht

OLG Bremen: DSGVO-Schadensersatz setzt konkreten Schaden voraus

Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt eine konkrete Schädigung voraus. Das bloße Vorliegen einer DSGVO-Verletzung reicht hingegen nicht aus  (OLG Bremen, Beschl. v. 16.07.2021 - Az.: 1 W 18/21).

Die Klägerin wollte einen DSGVO-Schadensersatz gerichtlich durchsetzen und begehrte dafür Prozesskostenhilfe.

Das OLG Bremen lehnte das Ansinnen ab.

Für einen derartigen Anspruch reichte das Vorliegen einer bloßen DSGVO-Verletzung nicht aus. Vielmehr sei es notwendig, dass ein Sachverhalt vorliege, der zu einem Schaden bei der Klägerin führen könne:

"Die Antragstellerin verkennt, dass nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (...) ein Anspruch auf Schadensersatz voraussetzt, dass einer natürlichen Person wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

Dem Vorbringen der Antragstellerin ist lediglich ein Vortrag zu einem geltend gemachten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO zu entnehmen, dagegen fehlt es an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin hierdurch entstandenen immateriellen Schaden."

Das Gericht macht auch deutlich, dass sich der vorliegende Sachverhalt von dem unterscheide, bei dem das BVerfG erst jüngst eine Vorlagepflicht an den EuGH angenommen hatte, vgl. die Kanzlei-News v. 18.02.2021:

"Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedurfte es bereits im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 82 DSGVO nicht: Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (siehe BVerfG, Beschluss vom 14.1.2021 - 1 BvR 2853/19, juris Rn. 21, NJW 2021, 1005) liegt den vorstehenden Erwägungen nicht die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle für den Schadensbegriff des Art. 82 DSGVO zugrunde, sondern es fehlt bereits an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin durch die geltend gemachte Rechtsverletzung entstandenen Schaden."

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