Das LG Oldenburg (Urt. v. 18.12.2013 - Az.: 1 U 36/13) hat entschieden, dass für die unerlaubte Übernahme eines Fotos ein Schadensersatz von 90,- EUR angemessen ist.
Der Beklagte verwendete sieben Fotografien des Klägers sowohl in einer Zeitung als auch im Internet. Die Bilder hingen thematisch zusammen und zeigte die Veranstaltung in einem Friseursalon.
Das LG Oldenburg stellte zunächst fest, dass pro Bild von einem Schadensersatz von 90,- EUR auszugehen sei.
Im vorliegenden Fall seien die Beträge jedoch nicht einfach zu addieren. Denn es sei davon auszugehen, dass die Parteien einen nicht unerheblichen Rabatt vereinbart hätten, wenn der Beklagte tatsächlich die Rechte an allen sieben Bilder sich hätte einräumen lassen. Hätte sich der Kläger auf keinen solchen Rabatt eingelassen, sei es wahrscheinlich, dass der Beklagte dann eben nur drei oder vier Fotografien verwendet hätte.
Daher sei von einem Gesamtbetrag von 500,- EUR auszugehen (anstatt bei einer reinen Addition von 630,- EUR).
Einen weiteren Schadenersatz wegen Nichtnennung des Urhebers lehnte das Gericht ab, da der Kläger eine Verwendung im kommerziellen Bereich nicht geplant hatte.