Enthält eine Immobilienanzeige keine Pflichtangaben zur EneV (Energieeinsparverordnung) so handelt es sich um eine Wettbewerbsverstoß, der eine kostenpflichtige Abmahnung begründet <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Würzburg, Urt. v. 10.09.2015 - Az:: 1 HKO 1046/15).
Der Beklagte betrieb eine Immobilienfirma und gab bei einer seiner Anzeigen nicht die Angaben nach der EneV (Energieeinsparverordnung) an.
Das Gericht bejahte eine Wettbewerbsverletzung.
Die Kennzeichnungspflicht bestünde insbesondere im Interesse der Verbraucher, da diese umfassende Informationen über umweltrelevante Fakten der jeweils beworbenen Immobilien erhalten sollten. Die Vorschriften der EnEV sollten neben dem Schutz der Umwelt ein einheitliches Schutzniveau im Bereich des Verbraucherschutzes gewährleisten.
Das gesetzeswidrige Verhalten des Beklagten habe eine nicht zu unterschätzende Anreizwirkung für die Nachahmung durch Konkurrenten geschaffen.