Auch den bloßen Verwalter von Immobilien treffen die Pflichtangaben nach <link https: www.gesetze-im-internet.de enev_2007 __16a.html _blank external-link-new-window>§ 16a EnEV (Energieeinsparverordnung) (LG Berlin, Urt. v. 01.06.2016 - Az.: 101 O 13/16).
Die Beklagte war Verwalterin von Immobilien und schaltete im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Vermietungsanzeige in der Printausgabe einer Zeitung. Daran gab sie nicht die Pflichtangaben nach <link https: www.gesetze-im-internet.de enev_2007 __16a.html _blank external-link-new-window>§ 16a EnEV an.
Dies stufte das LG Berlin als unzureichend ein und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Es sei zwar umstritten, ob die Regelung des <link https: www.gesetze-im-internet.de enev_2007 __16a.html _blank external-link-new-window>§ 16a EnEV auch für Makler gelte. Hinsichtlich der Tätigkeit eines Verwalters hingegen sei die Anwendbarkeit der Vorschrift unzweifelhaft gegeben.
Der Verwalter stehe dem Vermieter gleich, während der Makler ein eigenes Geschäft verfolge. Gerade wegen der Vertreterstellung des Verwalters sei es - anders als möglicherweise beim Makler - geboten, <link https: www.gesetze-im-internet.de enev_2007 __16a.html _blank external-link-new-window>§ 16a EnEV dahingehend auszulegen, dass der Vermieter und sein Vertreter Adressaten seien.
Die Bestimmung stelle auf die Anzeigetätigkeiten im Zusammenhang mit Verkauf und Vermietung ab ("bei Verkauf oder Vermietung"). Es komme also nicht darauf an, wer Veranlasser der Anzeigen sei. Ob der Vermieter selbst oder sein Verwalter
als Vertreter die Anzeige schalte, sei unerheblich.