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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße von Amazon (hier: veraltete UVP-Preise)

Ein Amazon-Händler haftet für die Wettbewerbsverstöße von Amazon (hier: veraltete UVP-Preise) <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 24.06.2014 - Az.: 33 O 21/14). Dies gilt auch dann, wenn er auf die UVP-Angaben keinerlei Einfluss hat, da diese ausschließlich von Amazon eingestellt werden.

Ein Händler bot auf Amazon eine Armbanduhr an. Bei dem Angebotstext wurde u.a. mit einem veralteten UVP-Preis geworben. Diese Angabe war von Amazon eingestellt und konnte von dem Händler nicht beeinflusst werden.

Die Kölner Richter haben gleichwohl eine Haftung bejaht:

"Soweit die Antragsgegnerin (...) ihre mangelnde Verantwortlichkeit im Hinblick darauf eingewandt hat, dass es der Fa. Amazon (...) vorbehalten sei, den Preisen der Händler UVP-Angaben gegenüberzustellen und sie selbst darauf keinen Einfluss habe, steht dies ihrer Haftung im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung für ihr eigenes Angebot im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nicht entgegen.

Das Landgericht hat bereits in seiner einstweiligen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht auf die Praxis bei Amazon verweisen könne, sondern zur Vermeidung einer Inanspruchnahme entweder die beanstandete Werbung einstellen oder bei Amazon auf eine Änderung der Angaben hinwirken müsse. (...)

Maßgeblich ist, dass sich die Anbieter, die ihre Angebote bei Amazon eingepflegt haben, die dortigen Angaben für das von ihnen als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen machen, als eigene Angaben zurechnen lassen und unabhängig von der Anzahl und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit in Bezug auf Wettbewerbsverstöße kontrollieren müssen."

Die Entscheidung ist in der Berufung vom OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 23.09.2014 - Az.: 6 U 115/14) inzwischen gebilligt worden.

Darüber hinaus hatte das OLG Köln (Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13), bei dem es ebenfalls um eine fehlerhafte Preisangabe ging, bereits in der Vergangenheit eine Verantwortlichkeit des Händlers für Amazon-Wettbewerbsverstöße bejaht.

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