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Kategorie: Onlinerecht

LG Itzehoe: Und wieder - verbotene Schleichwerbung durch Instagram-Postings

Erneut hat ein Gericht Instagram-Postings als verbotene Schleichwerbung eingestuft (LG Itzehoe, Urt. v. 23.11.2017 - Az.: 3 O 151/18).

Die Beklagte betrieb  als Fitnessmodell einen eigenen Instagram-Account. In der Vergangenheit hatte sie gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete,

"es zu unterlassen, im Internet für Waren unter deren Abbildung und/oder Benennung zu werben, ohne die Veröffentlichung als Werbung zu kennzeichnen, insbesondere für „fittea“-Tee und/oder „Protein Choc“-Aufstriche und/oder „Power Protein 90“ von Body Attack Sports Nutrition (...)"

Einige Zeit später veröffentlichte die Beklagte über ihren Instagram-Account drei Beiträge, welche sie bei Fitnessübungen und bei Fotoaufnahmen zeigten. Die Beiträge enthielten neben einem Textbereich in erster Linie Fotos.

Auf allen drei Fotos trug die Beklagte Sportbekleidung des Sportartikelhersteller XY. Jeder dieser Beiträge war mit Hashtags und Verlinkungen auf andere Instagram-Accounts versehen. Jeder der Beiträge enthielt den Hashtag "XY"“ sowie eine Verlinkung auf das Instagram-Profil des Sportartikelherstellers XY. Die Postings waren nicht als Werbung gekennzeichnet.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß, verlangte die Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100,- EUR.

Zu Recht wie das LG Itzehoe nun entschied.

Das Gericht äußerte zunächst Zweifel, ob ein Fall der Schleichwerbung bereits durch die bloße Nutzung der Hashtags gegeben sei. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass es sich bei der Nutzung der Hashtags "XY" um noch keinen Verstoß handle.

Im vorliegenden Fall habe die Beklagte jedoch neben den Hashtags auch noch eine direkte Verlinkung mit dem Instagram-Account des Sport-Herstellers XY vorgenommen. 

Eine solche Verlinkung sei für einen neutralen Dritten sachlich nicht notwendig. Bei Zugrundelegung der gebotenen objektiven Betrachtungsweise lasse sich deshalb diese Art der Darstellung (Hashtags + Verlinkung) nur so einordnen, dass das Verhalten der Beklagten darauf gerichtet sei, die Besucher ihres Accounts auch zu einem Besuch des Instagram-Profils des Unternehmens XY zu veranlassen und so dessen Warenabsatz zu fördern.

Der Einwand der Beklagte, es sei ihr bei Veröffentlichung der Beiträge nur darum gegangen, eine größere Anzahl von Nutzern auf ihre Seite zu lenken und so größere Bekanntheit zu erlangen, sei nicht maßgebend. Denn auf die subjektive Vorstellung des Handelnden komme es nicht an. Zudem habe die Beklagte auch keine nachvollziehbare Erklärung abgeben können, weshalb sie über die Hashtags mit Erwähnung des Firmennamens XY hinaus auch eine Verlinkung zum Instagram-Account dieses Unternehmens vorgenommen habe.

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