Postet eine Influencerin bei Instagram ohne nachvollziehbaren sachlichen Anlass Nachrichten zu Produkten bekannter Markenherstellern, besteht die objektive Vermutung, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, die kennzeichnungspflichtig ist. Der Influencerin obliegt die Beweislast, das Gegenteil darzulegen, z.B., dass es sich um eine redaktionelle Berichterstattung handelt (OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.01.2019 - Az.: 2 U 89/18).
Es ging um den Vorwurf von Schleichwerbung einer Influencerin auf Instagram. Die Beklagte rechtfertigte ihre Postings mit dem Hinweis, dass sie zu den genannten Waren eine Vielzahl von Anfragen ihrer Followern erhalten hätte.
Dies ließ das OLG Braunschweig nicht ausreichen.
Die näheren Umstände sprächen vielmehr eindeutig für Werbung, so das Gericht. Der Internetauftritt der Beklagten sei so gestaltet, dass bei einem Klick auf die präsentierten Bilder die Marken der Hersteller erschienen. Klicke der Benutzer sodann auf die betreffenden Marken, werde er zu dem entsprechenden Instagram-Auftritt des jeweiligen Herstellers geführt, wo weiterführende Links, etwa zu einem Online-Shop, präsentiert würden.
Auch die Art und Weise der Präsentation spreche für eine werbende Tätigkeit. Denn die Darstellung gehe weit über eine redaktionelle Berichterstattung hinaus. Die Waren würden vielmehr werbewirksam dargestellt, ähnlich einem Onlinekatalog. Zudem werde durch die Verlinkung die sofortige Möglichkeit des Erwerbs bereitgestellt.
Dabei stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass für die Annahme einer Schleichwerbung nicht unbedingt eine Gegenleistung fließen müsse:
"Entsprechend ist die Beklagte auch durchaus bereit, für Produktplatzierungen Entgelte von Drittunternehmen anzunehmen, wie etwa das Beispiel (...) zeigt. Sie differenziert lediglich sachwidrig danach, ob sie ein Entgelt erhält oder nicht, und meint, Werbung liege so lange nicht vor, wie keine materielle Gegenleistung des betreffenden Unternehmens erbracht werde.
Dabei übersieht die Beklagte indes, dass (...) der Erhalt einer Gegenleistung zwar ein Indiz für eine geschäftliche Handlung darstellt, aber nicht allein entscheidend ist. Bereits die hier den Umständen nach naheliegende Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing in Kooperation mit der Beklagten zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, genügt."
Da die Beklagte keinerlei andere Gründe für die Präsentation glaubhaft machen konnte, ging das OLG Braunschweig von unzulässiger Schleichwerbung aus.