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OLG Dresden: Teilen fremder Facebook-Postings mit zustimmender Anmerkung begründet eigene Haftung

Wird ein Facebook-Posting mit einer zustimmenden Anmerkung (hier: "wichtige und richtige Aktion") geteilt, macht sich der Verbreiter die darin getroffenen Äußerungen zu eigen und haftet (OLG Dresden, Urt. v. 01.06.2018 - Az.: 4 U 217/18).

Es ging im vorliegenden Fall um vermeintlich rechtswidrige Äußerungen auf der Plattform Facebook. Der Beklagte hatte den fremden Inhalte eines Dritten geteilt und mit einer eigenen Anmerkung versehen:

"Wichtige und richtige Aktion."

Die Dresdener Richter leiteten - basierend auf ihrer bisherigen Rechtsprechung (OLG Dresden, Urt. v. 07.02.2017 - Az.: 4 U 1419/16) - aus diesem Verhalten eine eigene Verantwortlichkeit des Teilenden für den fremden Content ab:

"Anders als bei der Funktion "gefällt mir" (...) ist dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen (...)

Anders ist dies aber dann, wenn die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbunden wird (...).

Eine solche positive Bewertung, die auf eine vollständige inhaltliche Übernahme der in dem Post enthaltenen Positionen hinausläuft, enthält der mit einem Ausrufezeichen unterstrichene Zusatz "wichtige und richtige Aktion", mit dem der Beklagte den Post kommentiert hat."

Das OLG bestätigt damit seine bisherige Linie: Ein bloßes Teilen auf Facebook reicht für eine Mitverantwortlichkeit noch nicht aus. Kommentiert der Betroffene das Dritt-Posting positiv oder bringt in sonstiger Weise zum Ausdruck, dass er sich mit den Inhalten identifiziert, führt dies hingegen zu einer eigenen Haftung.

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