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LG Nürnberg-Fürth: Twitter darf Accounts nicht grundlos sperren

Der Social-Media-Dienst Twitter  darf den Account eines Users nicht grundlos sperren. Der Anbieter darf seine Befugnisse nicht grenzenlos ausüben, sondern wird beschränkt durch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere durch die mittelbare Drittwirkung der Meinungsfreiheit (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 07.06.2019 - Az.: 11 O 3362/19).

Der Antragsteller hatte einen Account bei Twitter und postete u.a.:

"Aktueller Anlass: Dringende Wahlempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt den Stimmzettel unterschreiben. ;-)"

Twitter  sah hierin einen Verstoß gegen die im April 2019 aufgestellten Richtlinien zur Integrität von Wahlen und sperrte den Zugang. Diese Bestimmungen sollten vermeiden, dass Wahlen manipuliert oder beeinträchtigt würden.

Hiergegen wehrte sich der Antragsteller und bekam vor dem LG Nürnberg-Fürth im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Recht.

Twitter stehe zwar ein Hausrecht zu, sei aber gleichzeitig an die Wertungen des Grundgesetzes, insbesondere die Meinungsfreiheit, gebunden:

"(...)  [Dem] Betreiber einer Internetplattform [steht] ein "virtuelles Hausrecht" zu (...).

Dabei darf der Plattformbetreiber seine Befugnisse jedoch nicht grenzenlos ausüben, sondern wird beschränkt durch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere durch die mittelbare Drittwirkung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (...)."

Diese Grenzen habe Twitter im vorliegenden Fall überschritten, denn das Posting des Antragstellers sei klar von der Meinungsfreiheit gedeckt:

"Die Äußerung des Antragstellers, die die Sperrung des Accounts verursachte, ist vorliegend vom Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst. Es handelt sich erkennbar um die Äußerung eines bloßen Werturteils und nicht um die Behauptung unwahrer Tatsachen. Dabei ist bei satirischen Äußerungen zunächst der Aussagekern, d.h. der hinter dem wörtlichen Gehalt der Äußerung stehende Aussagegehalt zu ermitteln und zu bewerten (...).

Betrachtet man die vorliegende Äußerung, so zeigt der Zwinker-Smiley am Ende des Tweets ganz klar, dass es sich vorliegend nicht um einen ernst gemeinten Rat an AfD-Wähler handelt. Vielmehr hat der Antragsteller vorliegend unter Verwendung von Satire bzw. Ironie seine ablehnende Haltung gegenüber der AfD ausgedrückt. Die Äußerung ist durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (...).

Dies ist als bloßes Werturteil von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst und nicht zu beanstanden."

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