Nach Einschätzung des OLG Hamm (Beschl. v. 15.09.2020 - Az.: 29 U 6/20) sind die AGB von Facebook zur Sperrung bei Hassrede-Postings rechtmäßig und wirksam.
Der Kläger ging gegen eine Sperrung seines Accounts durch Facebook vor und berief sich u.a. auf die Unwirksamkeit der aufgestellten Bedingungen.
Dieser Ansicht folgte das OLG Hamm jedoch nicht, sondern bewertete die Regelungen für rechtlich einwandfrei.
Die AGB seien ausreichend transparent und nachvollziehbar:
"Die hier in Rede stehenden Verhaltensgebote und Sanktionsmöglichkeiten verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. (...) Wie bereits im Zusammenhang mit der Auslegung der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards ausgeführt erklärt die Beklagte in ihrem Klauselwerk gut verständlich und nachvollziehbar, welche Inhalte auf ihrer Plattform geteilt werden dürfen und welche Konsequenzen den Nutzer erwarten, wenn er gegen diese Regelungen verstößt.
Soweit der Kläger die der Beklagten mit den Nutzungsbedingungen eingeräumten Befugnisse für intransparent hält, weil nicht im Einzelnen geregelt ist, welche konkreten Sanktionen, insbesondere welche Sperrungszeiträume für einen Verstoß zu erwarten sind, verkennt er, dass das Transparenzgebot keine detaillierte Regelung jedes denkbaren Vertragsverstoßes vorgibt.
Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Der Verwender ist nicht gehalten, jede Klausel gleichsam für alle denkbaren (konkreten) Fälle zu erläutern, sondern er hat seinem Vertragspartner den (abstrakten) Regelungszusammenhang als solchen nachvollziehbar darzustellen (...)"
Es liege auch keine sonstige Benachteiligung vor:
"Die Vertragsbedingungen der Beklagten enthalten auch im Übrigen keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung ihrer Vertragspartner.
Insbesondere ergibt sich eine solche Benachteiligung nicht daraus, dass mit dem Verbot von Hassrede die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der G-Nutzer verletzt wird.
Die Beklagte ist als privates Unternehmen nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Diese binden gem. Art. 1 Abs. 3 GG zunächst nur Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger geltend gemachten marktbeherrschenden Stellung der Beklagten im Geschäftsfeld der Social-Media-Plattformen. Diese Marktmacht ist nicht gleichbedeutend mit der echten Monopolstellung von staatlich geführten oder beherrschten Unternehmen der öffentlichen Daseinsfürsorge wie etwa vormals der Post oder Telekommunikationsunternehmen.
Anders als die vom Kläger in den Blick genommenen Unternehmen ist die Beklagte nicht staatlich beherrscht und hat im Hinblick auf die von ihr angebotenen Leistungen auch keine echte Monopolstellung, die sie aus dem Aspekt der Daseinsvorsorge dazu verpflichten könnte, ihre Leistungen möglichst uneingeschränkt zu gewähren. Die öffentliche Meinungsäußerung findet vielmehr nicht allein über die von der Beklagten bereitgestellte Plattform statt, sondern über eine Vielzahl an öffentlichen und privaten Medien, die neben der Beklagten auch im Internet einem allgemeinen Kreis von Nutzern zur Verfügung stehen."
Und weiter:
"Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Grundrechte als objektive Wertordnung auch in Beziehungen zwischen Privaten Wirkung entfalten können. Insbesondere hat die Rechtsprechung als staatliche Gewalt bei der Auslegung von zivilrechtlichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte Rechnung zu tragen. Zu diesen unbestimmten Rechtsbegriffen gehört auch die Frage einer "unangemessenen Benachteiligung" i.S.d. § 307 BGB.
Im Verhältnis zwischen Privaten geht es dabei anders als im Verhältnis zum Staat als Grundrechtsgaranten nicht um die möglichst konsequente Minimierung freiheitsbeschränkender Eingriffe, sondern darum, die jeweils kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (...).
Für das Verhältnis der Parteien bedeutet dies, dass in den Vertragsbedingungen vorgesehene Eingriffe in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht allein an den Schranken aus Artikel 5 Abs. 2 GG sowie an den kollidierenden Grundrechten Dritter zu messen sind, sondern auch daran, inwieweit Grundrechte der Beklagten durch Meinungsäußerungen ihrer Nutzer betroffen sind.
Nach diesen Vorgaben hat das Landgericht in den Vertragsbedingungen der Beklagten zu Recht keine Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen."