Rechtlich unproblematische Postings eines Users darf Facebook nicht löschen. Vielmehr besteht die vertragliche Pflicht, den Beitrag zum Abruf bereitzuhalten (LG Offenbach, Urt. v. 26.09.2018 - Az.: 2 O 310/18).
Der Kläger hatte auf Facebook nachfolgende Texte veröffentlicht:
"Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #Facebook nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte“ gelöscht werden. Der Text auf Rs. anderen Facebook-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt“ sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre"
und
"Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: „was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold.“ Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt!"
Facebook löschte diese Beiträge, hiergegen wehrte sich der User.
Das LG Offenbach verpflichtete Facebook. die Beiträge wieder online zu stellen.
Denn es handle sich um zulässige Meinungsäußerungen, die nicht die Grenze zur Schmähkritik erreichten. Zwar erreichten einzelne Sätze einen polemischen Tonfall. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Grenze zur Rechtswidrigkeit erreicht würde.
Facebook habe - mittelbar abgeleitet aus der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit - vertraglich die Verpflichtung übernommen, solche Erklärungen zu veröffentlichen. Als eine der führenden Kommunikationsplattformen weltweit komme Facebook auch insoweit eine wichtige Rolle und Bedeutung zu.