Rechtlich nicht zu beanstandende Postings von Usern dürfen nicht einfach von Facebook gelöscht und der User gesperrt werden (LG Bamberg, Urt. v. 18.10.2018 - Az.: 2 O 248/18 ).
Es ging - wieder einmal - um die Frage, ob der Beitrag eines Users vom bekannten Online-Dienst entfernt werden durfte oder nicht. Gegen die Löschung und Sperrung wehrte sich der betroffene Nutzer.
Das LG Bamberg entschied zunächst, dass die Facebook-AGB wirksam seien. Dies betreffe auch die Bestimmungen "Gemeinschaftsstandards" und "Facebook-Richtlinien":
"Der abstrakt generelle Ausschluss bestimmter Meinungsäußerungen darf von Netzwerkbetreibern - hier der Verfügungsbeklagten - auch vorgenommen werden, dies bereits in Ausübung der auch für sie geltenden Grundrechte der Artt. 2, 12 und 14 GG und der hiervon geschützten Freiheiten (...)."
Im konkreten Fall sah das LG Bamberg die Handlungen von Facebook als rechtswidrig an, da die Voraussetzungen der Löschung, nämlich das Vorliegen einer sogenannten "Hassrede", nicht gegeben seien. Dabei sei auch die exponierte Stellung des Social-Media-Dienstes zu berücksichtigen.
"Es hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der seitens der Verfügungsbeklagten angewandten Bedingungen grundsätzlich eine Abwägung stattzufinden zwischen der Meinungsfreiheit des Verfügungsklägers einerseits und den für die Verfügungsbeklagte streitenden Grundrechten der Artt. 2, 12 und 14 GG andererseits. Dabei sind die allgemeine Handlungs-, Berufsausübungsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen mit Art. 5 GG. Auch insoweit entfalten die Grundrechte keine unmittelbare, sondern nur eine Ausstrahlungswirkung. (...)
Aufgrund der hohen Anzahl der Nutzer der Plattform der Verfügungsbeklagten, kommt dieser eine Stellung im öffentlichen Leben zu, die nahezu keinem anderen sozialen Netzwerk zuteil wird. So wird Facebook.com alleine in Deutschland von ca. 30 Millionen Nutzern genutzt (...)
Aufgrund der hohen Nutzerzahlen nimmt die Plattform der Verfügungsbeklagten daher einen Stellenwert im Rahmen des Informations- und Meinungsaustauschs ein, der in allen Bereichen des öffentlichen Lebens - auch des politischen - eine so große Rolle spielt, dass damit eine Quasi-Monopolstellung (...) einhergeht, im Rahmen derer die Grundrechte nahezu unmittelbar Geltung beanspruchen können."
Dann setzt sich das Gericht mit dem betroffenen Text auseinander und stuft diesen als nicht rechtswidrig ein. Facebook habe im Zweifelsfall kritische Texte hinzunehmen, solange sie nicht die rechtlichen Schranken überschritten:
"Eine Plattform wie die der Verfügungsbeklagten, die eine derartige Stellung im öffentlichen Leben und damit einhergehend auch im Rahmen gesellschaftlicher und politischer Positionen inne hat und letztlich auch inne haben will, muss es daher im Sinne der Meinungsfreiheit und der - auch erwünschten Teilnahme an Diskussionen - dulden, wenn ihre Nutzer sich - nachvollziehbar oder nicht - am politischen Meinungsaustausch beteiligen."