Der Social-Media-Dienst Twitter darf den Account eines Users nicht grundlos sperren. Vielmehr ist der Anbieter nicht befugt, seine Befugnisse grenzenlos auszuüben, sondern wird beschränkt durch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere durch die mittelbare Drittwirkung der Meinungsfreiheit (OLG Dresden, Beschl. v. 07.04.2020 - Az.: 4 U 2805/19).
Der Kläger besaß einen Twitter -Account und postete dort eine Äußerung, die unter die Meinungsfreiheit viel. Daraufhin sperrte das Unternehmen ihn, weil es einen Verstoß gegen die im April 2019 aufgestellten Richtlinien zur Integrität von Wahlen sah.
In der 1. Instanz entschied das LG Dresden (Urt. v. 12.11.2019 - Az.: 1a O 1056/19 EV), dass diese Maßnahme nicht erlaubt war.
Das OLG Dresden bestätigte nun in der 2. Instanz in einem Hinweisbeschluss diese Einschätzung.
Zum einen äußerte es bereits erhebliche Zweifel, ob die im April 2019 neu aufgestellte Richtlinie überhaupt wirksamer Vertragsbestandteil geworden sei. Denn die in den Twitter-AGB enthaltene Klausel
"wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu überarbeiten"
sei rechtswidrig. Diese Bestimmung ermögliche dem Unternehme jede x-beliebige, einseitige Änderung des Vertrages, was natürlich nicht zulässig sei.
Zum anderen stufte es auch die Äußerung des Klägers als zulässige Meinungsäußerung ein, den Twitter wegen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte hinzunehmen habe.
Twitter nahm nach dem gerichtlichen Hinweis das Rechtsmittel zurück.