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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Volksverhetzung durch Facebook-Posting "Drecksvolk"

Das Oberlandesgericht Dresden hat heute über die Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 9. Mai 2017 entschieden, mit dem ein Kleinbauer vom Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 StGB - siehe Anlage) freigesprochen worden war, der bei Facebook im Kontext mit der Belegung eines Real-Marktes in Niederau mit Flüchtlingen von "Drecksvolk" gesprochen hatte.

Vor dem Amtsgericht hatte der Angeklagte erklärt, er habe damit nicht alle Flüchtlinge gemeint, sondern konkret solche, die ihm zuvor mehrere Schafe gestohlen und getötet hätten. Das Amtsgericht hat daraufhin den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, ihm könne nicht widerlegt werden, dass er seine Äußerung nur auf die Schafdiebe bezogen wissen wollte.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Dresden Sprungrevision zum Oberlandesgericht Dresden eingelegt, wo das Urteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhielt. Der Senat führte in seiner Begründung aus, anhand der Urteilsgründe des Amtsgerichts könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen habe, dass die Äußerung allgemein auf »Asylanten und Flüchtlinge« bezogen verstanden würde. Die Prüfung dieser Frage erfordere eine differenzierte Betrachtung und eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel, woran es bislang fehle.

Deshalb hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden heute das Urteil des Amtsgerichts Meißen mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Meißen zurückverwiesen.

OLG Dresden, Urteil vom 09.04.2018, Az: 1 OLG 21 Ss 772/17

Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 09.04.2018

 

§ 130 Abs. 1 StGB  (Volksverhetzung) lautet:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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